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Einbeziehung des Luftverkehrs in das europäische Emissionshandelssystem
Am 02.02.2009 trat die EU-Richtlinie 2008/101/EG zur Integration des internationalen Luftverkehrs in das europäische Emissionshandelssystem in Kraft. Sie gilt bis Ende des Jahres 2012 und wird dann voraussichtlich von den Regelungen zur neuen Handelsperiode 2013 bis 2020 abgelöst. Gemäß dieser Richtlinien werden alle von einem Flughafen der EU startenden und dort landenden Flüge in das Emissionshandelssystem einbezogen. Die Vorschriften zur Emissionsüberwachung und -berichterstattung gelten ab dem Jahr 2010, im Jahr 2012 tritt dann der Emissionshandel in Kraft. Dann müssen Emissionsrechte für CO2-Emissionen gehalten und nachgewiesen werden.
In dem europäischen Emissionshandelssystem wird dem Luftverkehr die Menge an Emissionszertifikaten zugeteilt, die den durchschnittlichen jährlichen Emissionen in den Jahren 2004 bis 2006, abzüglich 3 % in 2012 und abzüglich 5 % in 2013, entsprechen. Diese 3 bzw. 5 % sowie die seitdem infolge des Verkehrswachstums zusätzlichen Emissionen müssen von den Luftfahrtunternehmen mittels effizienterer Flugzeuge und Flugverfahren oder mittels Zukauf von Zertifikaten kompensiert werden. Von der Gesamtmenge der dem Luftverkehr zugeteilten Zertifikate werden 85 % anteilsmäßig auf die beteiligten Luftfahrtunternehmen aufgeteilt. Die übrigen 15 % werden versteigert.
Eine Liste, welcher EU-Mitgliedstaat für welche Luftfahrzeugbetreiber zuständig sein wird, wurde als Verordnung 2009/748/EG von der EU-Kommission am 22.08.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Gemäß dieser sog. Verwaltungsmitgliedstaatenliste ist Deutschland für 326 Luftfahrzeugbetreiber zuständig.
Die Umsetzung dieser EU-Richtlinien in deutsches Recht erfolgt unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wurde im Sommer 2009 die Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020) erlassen. Diese Verordnung regelt die Erhebung von Daten zur Einbeziehung des Luftverkehrs (sowie weiterer Tätigkeiten) in den EU-Emissionshandel. In einem für das Jahr 2010 geplanten zweiten Schritt sollen weitere Vorschriften der EU-Richtlinien in deutsches Recht überführt werden. Dies soll im Rahmen der Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) geschehen.
In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt die zuständige nationale Behörde für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen und den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehört die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte sowie die Führung des Emissionshandelsregisters.
Bereits im Jahr 2009 kamen auf die am EU-Emissionshandel teilnehmenden Luftfahrzeugbetreiber Aufgaben zu. So mussten grundsätzlich alle Luftfahrzeugbetreiber, deren Flugzeuge in der EU starten oder landen, schon im Herbst 2009 so genannte Monitoringkonzepte vorlegen. Diese beschreiben, wie die CO2-Emissionen der Flugzeugbetreiber ermittelt werden und sind Grundlage der Emissionsberichterstattung.
Fluglärmschutzgesetz
Die Novelle des Fluglärmschutzgesetzes ist im Juni 2007 in Kraft getreten. Zum Vollzug des Gesetzes müssen insgesamt drei Verordnungen verabschiedet werden, wovon die 1. und 2. Fluglärmschutzverordnung bereits in Kraft getreten sind. Die 3. Fluglärmschutzverordnung wird die Außenwohnbereichsentschädigungsverordnung für neue oder wesentlich baulich erweiterte Flughäfen sein. Diese Verordnung wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit derzeit erarbeitet. Mit der Novelle des Fluglärmschutzgesetzes verbessert sich der Lärmschutz für die Flughafenanwohner.
Die Koalitionspartner haben ferner im Koalitionsvertrag festgelegt, dass die Grenzwerte zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche militärischer Flughäfen denen für zivile Flughäfen angeglichen werden. Dies bedeutet, dass die Grenzwerte der Tag-Schutzzonen von Militärflughäfen um 3 dB(A) abgesenkt werden müssen.


