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5. Vermögensbildungsgesetz

Wenn auf Antrag eines Arbeitnehmers Bausparbeiträge vom Arbeitgeber direkt an die Bausparkasse gezahlt werden, können diese Zahlungen "vermögenswirksame Leistungen" im Sinne des 5. Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG) sein.

Nach diesem Gesetz können jährlich bis zu 470 Euro je Arbeitnehmer als vermögenswirksame Leistung auf einen Bausparvertrag - zusätzlich zu den nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) begünstigten Beträgen - angelegt werden. Es gelten dabei seit dem 1. Januar 1999 die Einkommensgrenzen von 17.900 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Alleinstehenden und 35.800 Euro bei Verheirateten.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage, die auf die vermögenswirksame Leistung in Form von Bausparbeiträgen gewährt wird, beträgt 9 Prozent. Ein Ehepaar, bei dem beide Ehegatten Arbeitnehmer sind, kann danach jährlich insgesamt 940 Euro als vermögenswirksame Leistungen auf seinen Bausparvertrag einzahlen. Dies gilt für vermögenswirksame Leistungen, die erstmals im Sparjahr 2004 angelegt werden, auch wenn der Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2004 stattgefunden hat.

Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Januar 1993 auf einen Bausparvertrag eingezahlt werden, wird die Arbeitnehmer-Sparzulage erst bei Vertragszuteilung oder sonstiger zulagenunschädlicher Verwendung gutgeschrieben. Die Arbeitnehmer-Sparzulage muss jährlich beim Finanzamt beantragt werden.

Das 5. Vermögensbildungsgesetz finden Sie auf den Seiten eines gemeinsamen Projekts Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz und der juris GmbH. Den Gesetzestext können Sie für den privaten Gebrauch herunterladen und ausdrucken. Es handelt sich nicht um die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.

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