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Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge

Programm zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Lkw

Lkw auf einem Parkplatz - Link zu einer vergrößerten Bildansicht in einem neuen Browserfenster
Förderung für emissionsarme LKW (Quelle: pixelio.de/levis)

Seit dem 1. September 2007 fördert die Bundesregierung die Anschaffung besonders emissionsarmer schwerer Lkw. Es soll ein Anreiz gegeben werden, möglichst frühzeitig die Fahrzeugflotte auf solche serienmäßigen Neufahrzeuge umzustellen.

Jährlich stehen rund 100 Millionen Euro für das Programm zur Verfügung.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Anschaffung schwerer Nutzfahrzeuge (Neufahrzeuge ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht), die bei der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung unter noch nicht verbindliche Schadstoffklassen für Neufahrzeuge fallen. Dies betrifft Fahrzeuge, welche die EEV-Norm (EEV der Klasse 1) oder die EURO VI-Norm (S 6)erfüllen.

Als schwere Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. Gefördert werden kann sowohl der Kauf als auch das Leasen von Neufahrzeugen. Sofern zukünftige Mieter von Fahrzeugen auch Halter dieser Fahrzeuge werden, können auch sie eine Förderung beantragen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss (Einmalzuschuss). Mit dem Investitionszuschuss kann die Anschaffung von Neufahrzeugen durch Kauf und Leasing (gegebenenfalls auch Miete) gefördert werden.

Bei wem ist die Förderung zu beantragen?

Bewilligungsbehörde ist die KfW.

Aktuell kann die Förderung der Anschaffung von Fahrzeugen der Schadstoffklasse EEV beantragt werden. Sobald EURO VI-LKW (serienmäßige Neufahrzeuge) am Markt verfügbar sind, können auch diese gefördert werden.

Hinweis: Die Antragsfrist für EEV-Fahrzeuge endet am 01.07.2011. 

Wie hoch ist die Förderung?

Förderfähig sind aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU nur die so genannten Investitionsmehrkosten. Im Rahmen des Innovationsprogramms sind Investitionsmehrkosten die Kosten, die zur Erreichung der überobligatorischen Emissionsstandards anfallen. Als förderfähige Investitionsmehrkosten werden pauschal je EEV-Fahrzeug 3.000 Euro und je EURO VI-Fahrzeug 4.000 Euro anerkannt. Ein individueller Nachweis der Mehrkosten ist nicht erforderlich.

Die Beihilfeintensität beträgt bei
- Großunternehmen 35 % der förderfähigen Investitionsmehrkosten,
- Mittleren Unternehmen 45 % der förderfähigen Investitionsmehrkosten und bei
- Kleinen Unternehmen 55 % der förderfähigen Investitionsmehrkosten.

Damit ergeben sich folgende Förderbeträge:

Unternehmenstyp je EEV-Fahrzeug je EURO VI-Fahrzeug
Großunternehmen 1.050 Euro 1.400 Euro
Mittlere Unternehmen 1.350 Euro 1.800 Euro
Kleine Unternehmen 1.650 Euro 2.200 Euro

 

 

 

Was sind kleine und mittlere Unternehmen?

Kleine Unternehmen sind solche, die
- weniger als 50 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 10 Millionen Euro beläuft.

Mittlere Unternehmen sind solche, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

Was sind die Förderbedingungen?

Die erste verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs muss in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Das Fahrzeug muss mindestens 2 Jahre ununterbrochen in Deutschland zugelassen bleiben. Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen muss der jährliche Betriebszeitraum mindestens 8 Monate betragen.

Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn bei Antragstellung noch kein Kauf- oder Leasingvertrag (sowie ggf. Mietvertrag) abgeschlossen wurde (dies schließt auch die Bestellung von Fahrzeugen ein). Die Förderung bereits erworbener Fahrzeuge ist nicht möglich.

Der Förderbetrag wird nach Vorlage der Verwendungsnachweise, d. h. nachschüssig ausgezahlt. Der KfW ist hier die Zulassung des Lkw nachzuweisen.

Die Verwendungsnachweise sind innerhalb von zwei Monaten nach Erstzulassung des Lkw und innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung des Förderantrages bei der KfW vorzulegen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der zweijährigen Zweckbindungsfrist (Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland) hat der Zuwendungsempfänger der KfW schriftlich nachzuweisen, dass das geförderte Fahrzeug ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen war. Bei Saisonkennzeichen erstreckt sich der Nachweis darauf, dass der jährliche Mindestbetriebszeitraum von 8 Monaten bis zum Ablauf der zweijährigen Zweckbindungsfrist eingehalten wurde.

 

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