Inhaltsbereich

zurück zum Seitenanfang

Förderprogramm Sicherheit und Umwelt

Die Bundesregierung hat ein Förderprogramm zur Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen aufgelegt. Das Programm startet 2009 und ist - wie das ebenfalls neu aufgelegte Programm zur Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung - unbefristet angelegt.

Ziel ist es,

  • die negativen Wirkungen des Straßengüterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen auf die Umwelt zu reduzieren, indem Emissionen gesenkt und Materialverbräuche reduziert werden,
  • und die Sicherheit im Straßengüterverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen dauerhaft zu erhöhen sowie die Gefahr von Arbeits- und Betriebsunfällen zu senken, indem die sicherheitsbezogene Ausstattung von Personal und Fahrzeugen und die Ladungssicherheit quantitativ und qualitativ verbessert werden.

Im Jahr 2010 stehen für dieses Programm bis zu 359,8 Millionen Euro zur Verfügung. Im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit (Kapitel 1202, Titelgruppe 05 - LKW-Maut) sind Verstärkungen/Aufstockungen des Programms möglich.

Die Förderung erfolgt auf Basis der Verordnung der (EG) Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission zu sogenannten De-Minimis-Beihilfen (Klein-Beihilfen).

Die Förderrichtlinie finden Sie als Anlage in Form eines PDF-Dokumentes auf dieser Seite.

Was wird gefördert? Und wer kann die Förderung beantragen?

Gefördert werden der Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen im Bereich Umwelt und Sicherheit sowie Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung. Dabei werden fahrzeugbezogene und personenbezogene Maßnahmen sowie effizienzsteigernde Maßnahmen unterschieden.

In einer Anlage zur Förderrichtlinie sind die förderbaren Maßnahmen mit konkreten Beispielen aufgeführt. Zu den fahrzeugbezogenen Maßnahmen zählt z. B. die Nachrüstung eines Lkw mit einem Partikelfilter, zu den personenbezogenen Maßnahmen z. B. die Anschaffung von Sicherheitsausstattung für das Fahrpersonal. Eine effizienzbezogene Maßnahme stellt z. B. die Anschaffung von Telematiklösungen dar.

Einen Antrag auf Förderung können Unternehmen stellen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.

Wie wird gefördert? Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Für das Förderjahr 2010 wurden folgende Fördersätze für die Maßnahmen festgelegt:

  • Fahrzeugbezogene Maßnahme: 3.600,- Euro
  • Personenbezogene Maßnahme: 1.400,- Euro
  • Maßnahme zur Effizienzsteigerung: 2.500,- Euro

Die Förderung erfolgt maximal in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

Der maximale Förderbetrag, den ein Unternehmen für ein Förderjahr erhalten kann, ist abhängig von der Unternehmensgröße. Als Kriterium wird die Anzahl der im Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge herangezogen. Der maximale Förderbetrag ergibt sich dann aus einem festgelegten Berechnungssatz pro Fahrzeug multipliziert mit der Anzahl der auf das Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge. Der Fahrzeugsatz wurde für das Jahr 2010 auf 1.400 Euro festgelegt.

Die absolute Obergrenze für die Förderung je Unternehmen liegt bei 33.000 Euro pro Jahr. Auch hier ist eine Aufstockung noch für das Antragsjahr 2010 beabsichtigt.

Bei wem ist die Förderung zu beantragen?

Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) in Köln durchgeführt. Anträge auf Förderung sind daher beim BAG zu stellen. Die Antragsformulare sowie weitere ausführliche Informationen sind auf der BAG-Homepage eingestellt.

Was sind die Förderbedingungen?

Die Voraussetzungen und Bedingungen für den Erhalt der Förderung regelt die Förderrichtlinie.

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Dies bedeutet, dass die Anträge auf Förderung vor Vorhabensbeginn zu stellen sind. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der Antragseingang beim BAG.

Bei den Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird, muss es sich um Maßnahmen gemäß der Anlage zur Förderrichtlinie handeln.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises.