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Fragen und Antworten zu den neuen Fluggastrechten für behinderte oder mobilitätseingeschränkte Reisende

Wartehalle Flughafen Tegel - Link zu einer vergrößerten Bildansicht in einem neuen Browserfenster
Auch Flughäfen müssen Unterstützungleistungen anbieten (Quelle: BMVBS)

Inhalt:

 

Am 26. Juli 2008 tritt die EU-Verordnung (EG) Nr.1107/2006 über die Rechte von behinderten und mobilitätseingeschränkten Flugreisenden in Kraft. Was ändert sich für diese Flugreisenden?

Welche Unterstützungsleistungen stehen am Flughafen zur Verfügung?

Welche Unterstützung müssen Fluggesellschaften leisten? Gibt es hierzu Einschränkungen?

Wo ist der Betreuungsservice anzumelden?

Welche Fristen sind für die Anmeldung des Betreuungsservices zu beachten?

Wo kann ich mich bei Problemen beschweren?


Was ändert sich mit Inkrafttreten der EU-Verordnung (EG) Nr.1107/2006 über die Rechte von behinderten und mobilitätseingeschränkten Flugreisenden für diese Flugreisenden?

 

Durch die EU-Verordnung wird ein europaweit einheitlicher Standard festgelegt für die Beförderung und Betreuung von behinderten und mobilitätseingeschränkten Flugreisenden. Verbesserte Hilfeleistungen können sowohl auf dem Flughafen als auch an Bord in Anspruch genommen werden.

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Welche Unterstützungsleistungen stehen am Flughafen zur Verfügung?

 

An Flughäfen sind besondere Kontaktpunkte oder Informationsschalter für den Betreuungsservice vorgesehen. Diese können an Parkplätzen oder am Eingangsbereich eingerichtet sein. Hier können Sie Kontakt mit dem Betreuungsservice aufnehmen. Entsprechend Ihren Bedürfnissen werden Sie dann bis zur Ihrem Abflug begleitet. Unterstützt werden können Sie beispielsweise beim Einchecken und beim Durchlaufen der Sicherheits- und Zollkontrollen.

Auch nach Ihrer Landung können Sie am Zielflughafen Unterstützung erhalten, um beispielsweise ihr Gepäck in Empfang zu nehmen und zum Ausgang zu gelangen.

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Welche Unterstützung müssen Fluggesellschaften leisten? Gibt es hierzu Einschränkungen?

 

Schon seit Juli 2007 dürfen Fluggesellschaften sich nicht aufgrund Ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität weigern, für Sie eine Flugbuchung vorzunehmen und Sie an Bord zu befördern.

Die Fluggesellschaften sind jetzt auch verpflichtet, Ihre Mobilitätshilfen und Begleithunde kostenlos zu befördern.

Einschränkungen gibt es nur aufgrund von Sicherheitsanforderungen in internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften oder aufgrund behördlicher Sicherheitsauflagen, oder aber wenn aufgrund der Größe des Flugzeugs oder seiner Türen eine Beförderung physisch nicht möglich ist.

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Wo ist der Betreuungsservice anzumelden?

 

Informieren Sie bei Buchung den Reiseveranstalter oder die Luftfahrtgesellschaft über Ihre besonderen Bedürfnisse, die im Zusammenhang mit der Flugreise entstehen.

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Welche Fristen sind für die Anmeldung des Betreuungsservices zu beachten?

 

Die Anmeldung sollte mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter vorliegen.

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Wo kann ich mich bei Problemen beschweren?

 

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Rechte nicht beachtet wurden, wenden Sie sich als Erstes an die Fluggesellschaft oder den Flughafen. Sollten Sie zu keiner Einigung kommen, haben Sie die Möglichkeit, die nationale Beschwerdestelle zur Durchsetzung der Fluggastrechte über Inhalt und Ergebnis der Beschwerden zu unterrichten.

Das in Deutschland zuständige Luftfahrt-Bundesamt (LBA) wird überprüfen, ob und inwieweit der Flughafen oder die Fluggesellschaft gegen ihre Verpflichtungen verstoßen haben. Bei berechtigten Beschwerden kann das LBA Sanktionen gegen die Unternehmen verhängen, jedoch keine Schadensersatzansprüche für Sie geltend machen. Diese müssen Sie gegebenenfalls weiterhin zivilrechtlich einfordern.

Deutsche Beschwerdestelle:

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Beschwerdestelle
38144 Braunschweig
Fax: 0531-2355-707
E-Mail: fluggastrechte@lba.de

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