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Verbraucherschutz im Luftverkehr
Die Entwicklung des Luftverkehrs zu einem von breiten Bevölkerungsschichten genutzten Verkehrsmittel erfordert verstärkte Anstrengungen von Luftverkehrswirtschaft und Behörden zu einer angemessenen Sicherung der Passagierrechte.
So haben sich auf Betreiben der europäischen Verkehrsminister und der EU-Kommission am 14. Februar 2002 die meisten Fluggesellschaften und Flughäfen in Europa freiwillig einem breiten Spektrum von Serviceverpflichtungen unterworfen, die Eingang in die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Unternehmen gefunden haben. Die Zusagen beziehen sich unter anderem auf
- frühzeitige Informationen über Verspätungen und Flugstreichungen,
- Hilfestellung in solchen Fällen - wie die Bereitstellung von Erfrischungen, Mahlzeiten und Unterkunft - sowie
- die besondere Betreuung von Personen mit Mobilitätseinschränkungen.
Auskünfte hierzu erteilen die einzelnen Unternehmen und die europäischen Dachverbände: AEA (Association of European Airlines), ERA (European Regions Airline Association) und ACI (Airports Council International) Europe. Ergänzt werden die genannten freiwilligen Leistungen durch weitere Regelungen, wie zum Beispiel:
- die Neugestaltung des Haftungs- und Versicherungsrechts in Folge der Übernahme des Montrealer Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland (Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 6. April 2004, Bundesgesetzblatt I Seite 550) und
- die Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91. Diese Verordnung ist am 17. Februar 2005 in Kraft getreten. Sie sichert Passagieren, die Opfer einer Überbuchung, einer Flugstreichung oder einer größeren Verspätung wurden, konkrete Schadensersatz- und Betreuungsleistungen zu.
- Die Verordnung (EG) 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität. Behinderte oder in ihrer Mobilität eingeschränkte Flugreisende haben seit dem 26. Juli 2008 aufgrund dieser Verordnung deutlich verbesserte Rechte. Flughäfen, Fluggesellschaften und Reiseveranstalter sind zu bestimmten Unterstützungs- und Informationsleistungen verpflichtet, die die Vorbereitung und die Durchführung einer Flugreise erleichtern. Diese Serviceleistungen sind ohne zusätzliche Kosten für den Flugreisenden zu erbringen. Damit die Flugreise ohne unnötige Unannehmlichkeiten und Zeitverlust durchgeführt werden kann, ist die Mitwirkung des Flugreisenden erforderlich. Voraussetzung für einen Anspruch auf Betreuungsleistungen ist die rechtzeitige Anmeldung der besonderen Bedürfnisse, mindestens 48 Stunden vor Abflug, bei der Fluggesellschaft oder beim Reiseveranstalter.
- Am 1. November 2008 ist die Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (1008/2008) in Kraft getreten. Diese Verordnung fasst die drei Verordnungen des sog. 3. Liberalisierungspaketes - Betriebsgenehmigung (2407/92), Marktzugang (2408/92) und Tarife (2409/92) - in einer konsolidierten Verordnung zusammen. Für den Verbraucher bringt die Verordnung eine erhöhte Preistransparenz. Die Fluggesellschaften haben künftig neben dem Endpreis die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte gesondert anzugeben. Fakultative Zusatzkosten dürfen nur noch durch aktive Auswahl durch den Kunden buchbar sein ("Opt-in").
Weitere Informationen - unter anderem auch Formulare für Beschwerden - sind auch auf den Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes und der Europäischen Kommission abrufbar.


