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Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Reaktivierung von privaten Gleisanschlüssen (Gleisanschlussförderrichtlinie)

Gültig seit 21. September 2009

Auf Grundlage der Gleisanschlussförderrichtlinie gewährt der Bund Wirtschaftunternehmen in privater Rechtsform für den Neubau eines Gleisanschlusses, zur Wiederbelebung stillgelegter oder nicht mehr genutzter Gleisanschlüsse und zum Ausbau von bestehenden Gleisanschlüssen finanzielle Zuwendungen in Höhe von maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Voraussetzung ist, dass sich die Unternehmen verpflichten, innerhalb des Förderzeitraums mittels Gleisanschlusses auf der Schiene ein bestimmtes - zusätzliches - Frachtvolumen (Mehrverkehre) zu transportieren. Bei Nichterreichung dieses Frachtvolumens ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.

Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).

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