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Straßenverkehrs-Ordnung

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Verkehrszeichen, die im Rahmen der Novelle weggefallen sind (Quelle: BMVBS)

Novelle "Bessere Beschilderung"

Die 46. Novelle zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und ihrer begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) dient der

  • Reduzierung von Verkehrszeichen und damit der Lichtung des Schilderwaldes,
  • anwenderfreundlichen Ordnung der Verkehrszeichen,
  • Umsetzung der Praxiserfahrungen mit der "Radverkehrsnovelle 1997" sowie
  • Aufnahme ausdrücklicher Vorschriften zum Inline-Skaten.

Die StVO enthält allgemeine Vorschriften zur Regelung des Verkehrs. Hinzu kommen Verkehrszeichen, die sich in Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO), Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO) und Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO) aufgliedern, sowie Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO). Sie sollen dort zur Anwendung kommen, wo die allgemeinen Verkehrsvorschriften zur Ordnung des Verkehrs nicht ausreichen. Die die Anlagen begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften geben den Straßenverkehrsbehörden in diesen Fällen vor, wann ein Verkehrszeichen anzuordnen ist.
 
Ansinnen der aktuellen Novelle der StVO ist es, die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer zu stärken und die zunehmende Schilderflut zu reduzieren. Sie folgt daher dem Grundsatz: "So viel Verkehrszeichen wie nötig, so wenig Verkehrszeichen wie möglich."

Nach Schätzungen gibt es derzeit 20 Millionen aufgestellte Verkehrszeichen in Deutschland, und die Anzahl nimmt zu. Dies hat zur Folge, dass viele der aufgestellten Verkehrszeichen von den Bürgern nicht mehr richtig wahrgenommen werden. Eine zu große Anzahl an Verkehrszeichen führt schließlich zu einem Akzeptanzverlust, der auf Dauer der Verkehrssicherheit abträglich ist. Obwohl die Anordnung von Verkehrszeichen im Einzelfall  den Straßenverkehrsbehörden der Länder obliegt, will der Bund nunmehr über den von ihm gesetzten Rechtsrahmen hierauf steuernd Einfluss nehmen.

1. Reduzierung von Verkehrszeichen

Folgende sechs Verkehrszeichen sind abgeschafft:

Abgeschafft: Gründe der Streichung Nunmehr geregelt durch:

Zeichen 150

Abbildung: Zeichen 150

Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken

Zeichen entbehrlich,
unter das neue Zeichen 151 fallen alle Bahnübergänge (beschrankte und unbeschrankt)

Zeichen 151

Abbildung: Zeichen 151

Bahnübergang

Zeichen 153

Abbildung: Zeichen 153

dreistreifig Bake vor beschranktem Bahnübergang

Zeichen entbehrlich,
unter das neue Zeichen 156 fallen alle Bahnübergänge (beschrankte und unbeschrankt)

Zeichen 156

Abbildung: Zeichen 156

dreistreifige Bake
- vor Bahnübergang -

Zeichen 353

Abbildung: Zeichen 353

Einbahnstraße

Zeichen entbehrlich,
da Zeichen 220 ausreicht

 

Zeichen 220

Abbildung: Zeichen 220

Einbahnstraße

Zeichen 380

Abbildung: Zeichen 380

Richtgeschwindigkeit


Zeichen 381

Abbildung: Zeichen 381

Ende der Richtgeschwindigkeit

Zeichen entbehrlich,
da bereits Gegenstand der Richtgeschwindigkeits-Verordnung (130 km/h auf Autobahnen)
auf anderen Straßen ist die Richtgeschwindigkeitsvorgabe nicht praxisrelevant
    

Zeichen 388

Abbildung: Zeichen 388

 

Zeichen entbehrlich,
da bereits Gegenstand eines Zusatzzeichens
        

Diese sechs Verkehrszeichen dürfen nicht mehr neu aufgestellt werden, vorhandene Schilder sind innerhalb von zehn Jahren abzubauen.

2. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.

a) Anlagen

Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:

  • Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
  • Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
  • Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
  • Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).

Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.

b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.

c) Verkehrszeichenkatalog

In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.
Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.

3. Radverkehrsvorschriften

Zur Steigerung der Attraktivität und der Sicherheit des Radverkehrs wurden die praktischen Erfahrungen aus der Radverkehrsnovelle 1997 aufgegriffen:

a) Öffnung von Einbahnstraßen für den gegengerichteten Radverkehr

Die Einsatzkriterien für die Öffnung von Einbahnstraßen für den gegengerichteten Radverkehr wurden erleichtert, sofern

  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt,
  • eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden und
  • die Verkehrsführung übersichtlich ist.

 

b) Durchlässigkeit von Sackgassen

Die Durchlässigkeit einer Sackgasse für den Rad- und Fußverkehr kann nunmehr angezeigt werden, sofern sie über Treppen oder "Schleichwege" im Wendehammer mit dem weitergehenden Straßennetz verbunden ist. Unnötige Umwege für Radfahrer oder Fußgänger werden vermieden.
Dies wird durch eine Ergänzung des Zeichens "Sackgasse" mit dem Piktogramm eines Radfahrers/Fußgängers möglich.

c) Fahrradstraßen

In Fahrradstraßen darf nicht mehr schneller als 30 km/h gefahren werden. Der bisherige, ungenaue Begriff der "mäßigen Geschwindigkeit" wurde ersetzt. Radfahrer dürfen zudem weder gefährdet noch behindert werden.

d) Gleichstellung von baulichen Radwegen und Radfahrstreifen

Die Städte erhalten nun einen größeren Handlungsspielraum bei der Entscheidung, welche Radverkehrsanlage geplant werden soll. Mögliche Radfahrstreifen auf der Straße verbessern die Sichtbarkeit von Radfahrern für Autofahrer und damit deren Sicherheit, besonders im Kreuzungsbereich.

e) Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen nur im Ausnahmefall

Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf zwingend erfordern. Innerorts sind dies insbesondere Vorfahrtsstraßen mit starkem PKW- und LKW-Verkehr. Auf Straßen mit geringerer Verkehrsbelastung oder niedrigeren Geschwindigkeiten müssen Radfahrer im Mischverkehr geführt werden. So kann das gesamte Straßennetz von Radfahrern genutzt werden. Durchgängige Verbindungen ("Velorouten") können leichter angelegt werden.

4. Weitere Regelungen der Novelle:

 

a) Inline-Skaten

Bislang war das Inline-Skaten im Straßenraum nicht ausdrücklich geregelt, was zu erheblichen Unsicherheiten geführt hat. Daher wurde in § 24 StVO klargestellt, dass Inline-Skates zu den besonderen Fortbewegungsmitteln zählen. Inline-Skater dürfen die Fußgängerverkehrsflächen benutzen. Durch das neu eingeführte Zusatzzeichen "Inline-Skater frei" in § 31 StVO (Sport und Spiel) kann die Fortbewegung mit Inline-Skates aber auch außerhalb der Fußgängerverkehrsflächen zugelassen werden. 

b) Parkraumbewirtschaftungszone

Als neues Zeichen wird die "Parkraumbewirtschaftungszone" (Beginn und Ende) eingeführt (Anlage 3 zu § 42 StVO, Zeichen 314.1 und 314.2). Die Hinweise zum Beginn und Ende ermöglichen eine flächenbezogene Anordnung, innerhalb dieser Flächen wird das Parken an die Benutzung der Parkscheibe oder den Parkschein geknüpft ist.

5. Die Neue StVO

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt Ihnen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1565) in ihrer aktuell gültigen Fassung zur Verfügung. Sie wurde zuletzt geändert mit Verordnung vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 2631).

Die StVO, die hier als PDF-Datei zur Verfügung steht, ist ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer. Es handelt sich nicht um einen amtlichen Text der StVO. Es wird keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebotes ist ausgeschlossen. Bitte beachten Sie auch folgenden rechtlichen Hinweis.

Sollten Sie Fragen zu konkreten Einzelfällen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige örtliche Straßenverkehrsbehörde. Denn für die Durchführung der StVO - dazu zählt z.B. die Anordnung von Verkehrszeichen oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung - sind die Behörden der Länder zuständig. Dies gilt auch für die Verkehrsüberwachung. Aus Gründen der Gewaltenteilung ist es dem Bundesministerium verwehrt, Auskünfte zu Rechtsstreitigkeiten zu geben oder in sonstiger Weise auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen.

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