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Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis und Geltungsdauer
Ordentlicher Wohnsitz
Fahrerlaubnisbewerber müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, d.h. - vereinfacht gesagt - hier während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnen.
Mindestalter
Das Mindestalter beträgt:
| Alter | Fahrzeugklasse |
| 25 Jahre: | für die unbeschränkte Klasse A beim Direkteinstieg |
| 21 Jahre: | bei den Klassen D, D1, DE und D1E |
| 18 Jahre: | für die Klassen A (bei stufenweisem Zugang), B, C, C1, BE, CE und C1E |
| 17 Jahre | für die Klasse B bei Teilnahme am "Begleiteten Fahren ab 17" |
| 16 Jahre: | für die Klassen A1, M, S, L und T |
| 15 Jahre: | für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge |
Für die Klassen C und CE beträgt das Mindestalter 18 Jahre. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt. Andernfalls darf er nur Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 ("EG-Sozialvorschriften") fallen.
Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in einem der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" bzw. "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre und für die Klassen D, D1, DE und D1E 18 Jahre.
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
Die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Klasse B besitzt, d. h. einen entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse B bestanden hat. Die Prüfungen für die Klasse B und die höhere Klasse können nacheinander in einem Termin absolviert werden.
Die Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt, d. h. einen entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse des Zugfahrzeugs bestanden hat. Auch hier können die Prüfungen nacheinander in einem Termin absolviert werden.
Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird unbefristet erteilt.
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E haben sich einer Untersuchung ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende Zeiträume erteilt:
| Klasse alt | Zeitraum |
|---|---|
| Klassen C1, C1E: | bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre |
| Klassen C, CE: | für fünf Jahre |
| Klassen D, D1, DE, D1E: | für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: | für fünf Jahre, (besondere Anforderungen gelten bei Verlängerung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus (spezieller Leistungstest erforderlich)) |
Voraussetzung für die Verlängerung ist die Vorlage einer Bescheinigung, eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.
Bewerber
- um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
- um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E über das 50. Lebensjahr hinaus,
- um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über das 60. Lebensjahr hinaus
müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch die zuvor erwähnte allgemeine ärztliche Untersuchung sowie die Untersuchung des Sehvermögens durchgeführt werden.


