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  • Der Gesetzentwurf wurde am 7. November im Kabinett verabschiedet und anschließend dem Bundesrat zugeleitet.
  • Den datenschutzrechtlichen Regelungen des Gesetzentwurfs haben im Rahmen der Ressortanhörung beide Verfassungsressorts – das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) – sowie der Bundesbeauftragte für Datenschutz (BfDI) zugestimmt.
  • Für die Umsetzung sind die für die Überwachung der Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen durch die Länder bestimmten Behörden zuständig. Der Bund schafft lediglich den rechtlichen Rahmen für die Automatisierung bereits bestehender Kontrollmöglichkeiten. Bei den StVG-Regelungen handelt es sich um ein Angebot, um die Kontrollmöglichkeiten vor Ort zu verbessern, nicht um die bundesweite Einführung eines bestimmten Verfahrens.
  • Bewegtbild-Kontrollen sind entgegen anderslautender Berichterstattung vom Gesetzentwurf nicht vorgesehen.
  • Der Gesetzentwurf sieht klar vor, dass die Datenerhebung ausschließlich zum Zweck der Feststellung von Verstößen gegen die aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes angeordneten Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote erfolgen darf. Maßgeblich ist § 63c StVG-Entwurf. Er orientiert sich, so die Begründung ausdrücklich, hinsichtlich der Diktion an den §§ 7 und 9 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Lkw-Maut), das ein vergleichbares Verfahren für die Datenerhebung, -speicherung und -verwendung und den Datenabgleich zum Zweck der Feststellung von Verstößen vorsieht.
  • Wie auch bei der Lkw-Maut, sollen die Daten nach dem automatisierten Abgleich mit dem zentralen Register unverzüglich gelöscht werden, wenn festgestellt worden ist, dass das Fahrzeug berechtigt ist, am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsverboten teilzunehmen oder wenn feststeht, dass das Fahrzeug dazu nicht berechtigt ist und die Daten zum Zweck der Verfolgung der Zuwiderhandlung an die Bußgeldbehörde übermittelt worden sind.