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Kupplung

Quelle: BMV

Das BMV erarbeitet derzeit gemeinsam mit der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) eine Förderrichtlinie zur Erprobung und Unterstützung der Digitalen Automatischen Kupplung (DAK).

Ziel der Richtlinie ist eine ergänzende Bewertung der DAK im Schienengüterverkehr (SGV) im Hinblick auf die geplante EU-weite DAK-Migration. Kosten und Nutzen sollen besser eingegrenzt sowie Erfahrungen aus der Praxis dazu herangezogen werden. Dazu werden der Einsatz der DAK bis hin zum kommerziellen Betrieb gefördert, FuE-Projekte rund um die DAK unterstützt und übergeordnete Studien ermöglicht. Wirtschaftliche und technische Erprobung, Potentiale und Risiken, Einflussfaktoren und Hemmnisse werden vergleichbar zusammengetragen.  

Factsheet/Überblick

In dem Titel 1210 683 51 des Haushaltsplans 2026 sind für die Jahre 2026 bis 2029 derzeit Bundesmittel von bis zu 36,117 Mio. Euro vorgesehen. Die wichtigsten Eckpunkte zur geplanten Förderung sind im Entwurf des Factsheets zusammengefasst.

→ Download vorläufige Arbeitsfassung Factsheet

Förderrichtlinie/Förderaufrufe

Die Förderrichtlinie umfasst 3 Förderlinien (FL). Die Priorisierung von Budget, Stichtagen und Bearbeitung der Skizzen erfolgt zu Gunsten der Pionierzüge (FL1), dann Forschung und Entwicklung (FL2) und abschließend Studien (FL3). Mit der Gliederungsvorlage und Bewertungsmatrix werden die Schwerpunkte des Wettbewerbsverfahren transparent ausgewiesen. Die Unterlagen zum Skizzen- und Begutachtungsverfahren stehen auf der Seite des BALM als Projektträger des Förderprogramms PioDAK zur Verfügung.

Derzeit planen wir mit Skizzen-Einreichungen zur FL1 im August, Skizzen zur FL2 im September und Skizzen zur FL3 im Herbst (siehe Zeitplanung unten).

→ Download vorläufige Arbeitsfassung Förderrichtlinie

→ Download vorläufige Arbeitsfassung Förderaufruf 1

Zeitplanung/ Verfahren bis Veröffentlichung

Bei den hier bereitgestellten Dokumenten handelt es sich um vorläufige Arbeitsfassungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das haushaltsrechtlich vorgeschriebene Verfahren vor der Veröffentlichung von Förderrichtlinien eingehalten werden muss (Herstellung des Einvernehmens mit dem BMF nach VV Nr. 15.2 zu § 44 BHO, Anhörung des Bundesrechnungshofes nach § 103 Abs. 3 BHO). Dieses noch ausstehende Verfahren kann ggf. zu Änderungen an den „vorläufigen Arbeitsfassungen“ führen.

Erst im Anschluss erfolgt die Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger sowie die Bekanntgabe der Stichtage für den ersten Förderaufruf.

Projektträger BALM/Förderberatung

Seit Februar 2026 ist das BALM mit der Vorbereitung des Förderverfahrens beauftragt. Weiterführende Unterlagen, Informationsangebote und Kontaktdaten finden Sie auf der Website der Bewilligungsbehörde. Ideen für Förderprojekte für erstes Feedback können Sie jederzeit vorab bereits an den Projektträger (E-Mail: PioDAK@balm.bund.de) richten.
Logo des Bundesamtes für Logistik und Mobilität

Rechtsrahmen

Die Förderung der FL1 erfolgt gemäß der Vorgaben aus Art. 16 VGVO, die Förderung der FL2 und FL3 nach Art. 25 AGVO. Zusammengefasste Informationen zu beiden Rechtsrahmen finden Sie nachfolgend.

Auf die Besonderheiten der neuen VGVO für die FL1 wird hingewiesen.

→ Auszug VGVO FL1 Pionierzüge

→ Auszug AGVO FL2 FuE + FL3 Studien

→ Zur VGVO

→ Zur AGVO

Technische Koordination

Derzeit wird eruiert welche Leistungen und Inhalte eine technische Koordination für das Förderprogramm, die Branche und die zu beteiligenden Stakeholder wahrnehmen könnte. Ihre Ideen und Anregungen können Sie gern an ref-e13@bmv.bund.de übersenden (Unterstützung bei Zulassung, Abstimmung fachliche Inhalte, Durchführung von Veranstaltungen, usw.). Der Sachverhalt wird ab Q3 2026 weiter ausgearbeitet.

Das Offene Digitale Testfeld des Deutschen Zentrums für Schienenverkehrsforschung (DZSF)

Das DZSF unterstützt im geografischen Raum des Offenen Digitalen Testfelds (ODT) Erprobungstätigkeiten für die gesamte Schienenverkehrsforschung.

Das vielseitige Streckennetz des ODT weist umfängliche Versuchsmöglichkeiten auf, welche mit einem DZSF-eigenen Erprobungsträger und Fahrdiensten von Verkehrsunternehmen (EVU) unterstützt werden können.

Koordinierend unterstützt das DZSF im ODT bspw. auch zu Fragestellungen, bei denen Eisenbahninfrastrukturbetreiber (EIU) oder Aufsichtsbehörden (EBA/LEA) einzubeziehen sind.

So können auch Fragestellungen erforscht werden, die auf anderen Testeinrichtungen nicht umsetzbar sind. Sofern Sie sich über die Nutzungsmöglichkeiten des ODT informieren möchten oder an einer Zusammenarbeit mit dem DZSF interessiert sind, treten Sie bitte frühzeitig an das DZSF heran.

Kontakt: Dr. Falk Angermann, Forschung@dzsf.bund.de, Tel: +49 351 47931 0

→ Zum ODT

Fragen zu Zulassung, Technical Opinion und Pre-Engagement

Für Fragen stehen Ihnen bei der ERA:

  • Herr Oscar Martos (technisch): MARTOS@era.europa.eu
  • Herr Oscar Rebollo (prozessual): REBOLLO@era.europa.eu

zur Verfügung. Für Erstgespräche gehen Sie bitte auf diese zu (Englisch).

Technische Stellungnahme, TSI

Derzeit wird mit einem ersten Entwurf einer Technischen Stellungnahme (Technical Opinion) mit anschließender Veröffentlichung Anfang Q2 2027 gerechnet, an welchen Sie ihre DAK-Zulassungsprozesse orientieren können. Im Anschluss beginnt die Überarbeitung der TSI. Soweit Sie einen DAK-Pionierzug vor TSI-Veröffentlichung planen, empfehlen wir die vorherige Kontaktaufnahme mit der ERA (siehe oben). Einen aktuellen Sachstand erhalten Sie mit nachfolgender Anlage. 

Das Referat E13 wird ferner anlassbezogen zu Info-Veranstaltungen zum aktuellen Verfahrensstand einladen.

→ Download: Draft Guidance document - DAC Pioneer Trains

CEF DAC Pioneer Trains

Vorbild für die deutsche Förderrichtlinie PioDAK sind die wegweisenden europäischen DAC Pioneer Trains im Programm Connecting Europe Facility (CEF) der CINEA im Auftrag der DG Move. Seit November 2025 werden auf ausgewählten europäischen Verkehren 7 DAK Pilotzüge gefördert. Diese adressieren mit unterschiedlichen Korridoren, Terrains, Witterungen, Kunden und Gütern eine breite Vielfalt möglicher Anforderungen, welchen die DAK im SGV ausgesetzt sein wird. Ein Augenmerk liegt dabei insbesondere auf der Beschaffung und Zulassung der DAK sowie der Auswertung der gewonnenen Daten und Erkenntnisse.

→ Zur Seite der DAC Pioneer Trains

Überblick europäische DAK-Aktivitäten

Die DAK ist eine gemeinschaftliche europäische Aufgabe zur Stärkung des grenzüberschreitenden SGV. Das European DAC Delivery Programme (EDDP) von Europe´s Rail fasst die wesentlichen Arbeiten und Projekte auf seiner Website einschließlich dem DAC General Master Plan 2.0 zusammen.

→ Zum Rail Research

Zusätzliche Berichtspflichten gegenüber EU-Rail

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde sein Vorhaben sowie wesentliche, ggf. vorläufige, Projektergebnisse in der „DAC-Deployment Gruppe“ der europäischen Partnerschaft für Forschung und Innovation im Eisenbahnsektor „Europe's Rail Joint Undertaking“ (EU-Rail) vorzustellen. Hierfür wird das ‘DAC Deployment Group Sounding Board‘ als europäische Austauschplattform etabliert. Einzelheiten hierzu, z. B. Umfang und Zeitpunkt, werden im Zuwendungsbescheid geregelt.

Interessenten und Antragsteller aus dem europäischen Ausland

Die DAK ist ein gemeinsames europäisches Projekt. Grenzüberschreitende Projekte, die Erprobung in mehreren Mitgliedstaaten und die weite Bereitstellung der Projektergebnisse werden begrüßt. Sollte sich Ihr Unternehmen im Ausland befinden, möchten wir Ihnen anraten, sich vor Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)) über die Voraussetzungen und rechtlichen Möglichkeiten zur Förderung beraten zu lassen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Verfahrenssprache, abseits von europäischen Vorgängen zur Zulassung, Deutsch ist. Die betrifft auch bei zur Prüfung vorzulegende Unterlagen Dritter. Auch muss zwingend ein Bundesinteresse für das BMV erkennbar sein, z. B. eine (anteilige Trassen-)Leistung in Deutschland stattfinden.  

Pauschalierte Abrechnung ausgeschlossen (in der Regel KMU):  

Die Regelung nach Nr. 6.2 ANBest-P-Kosten (120 %-Zuschlag auf die Personaleinzelkosten) findet keine Anwendung. Stattdessen sind die Gemeinkosten bei kostenbasierten Vorhaben für jeden Antragsteller individuell zu ermitteln und gemäß AZK LSP abzurechnen. Antragstellende ohne Kosten-Leistungs-Rechnung haben die Möglichkeit eine Antragstellung auf Ausgabenbasis (AZA) vorzunehmen.