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Stellen Sie sich vor, Ihre nächste Flugreise beginnt ohne Warteschlangen und mit freien Händen, weil Personalausweis oder Reisepass in der Tasche bleiben kann. Das ist fortan keine Vision mehr: Der Bundestag hat das Gesetz zur digitalen Fluggastabfertigung beschlossen. Es wurde am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesministerium für Verkehr hat das Gesetzgemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern erarbeitet.
Das Gesetz schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der Abläufe an den Flughäfen, baut Bürokratie ab und stärkt den Luftverkehrsstandort Deutschland. Die Bundesregierung vereinfacht und beschleunigt damit den Weg vom Check-in bis zum Boarding – auf freiwilliger Basis für die Reisenden. Voraussetzung, um den neuen Service nutzen zu können, ist die Einrichtung benötigter Systeme auf Seiten der Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetreiber.
Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Gesetz.
Die digitale Fluggastabfertigung
1. Was ist die digitale Fluggastabfertigung?
Die digitale Fluggastabfertigung ist ein neuer, freiwilliger Service für Fluggäste an deutschen Flughäfen¹. Sie können damit verschiedene Kontrollpunkte – Check-in, Gepäckaufgabe, Zugangskontrolle und Boarding – kontaktlos per Gesichtserkennung passieren, ohne jedes Mal Ihren Ausweis oder Bordkarte vorzuzeigen.
So funktioniert es in zwei Schritten:
- Am Flughafen angekommen lesen Sie einmalig Ihre Ausweisdaten ein. Dabei wird zur biometrischen Identitätsprüfung das Lichtbild aus Ihrem Pass oder Ausweisdokument mit einer unmittelbar vor Ort erstellten Bildaufnahme abgeglichen, um Ihre Identität anhand der im Dokument hinterlegten Daten abzugleichen. Ihr Gesichtsbild wird in ein verschlüsseltes biometrisches Muster umgewandelt. Parallel dazu werden die notwendigen Fluggastdaten verschlüsselt gespeichert und spätestens drei Stunden nach dem tatsächlichen Abflug gelöscht.
- An weiteren Stationen der Fluggastabfertigung erkennt das System Sie per Gesichtsscan. Sie müssen keine Dokumente vorzeigen.2
Gleichzeitig stellt die Regelung sicher: Reisende können sich auch weiterhin und ohne Einschränkung für die herkömmliche Fluggastabfertigung entscheiden.
¹Die Regelung in § 19e Luftverkehrsgesetz verwendet den Begriff „Flugplatz“, was nach § 6 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände umfasst.
2Grenzkontrollen sind hiervon jedoch nicht erfasst. Für diese müssen Pass- und Ausweisdokumente weiterhin vorgelegt werden.
2. Welchen Nutzen bringt die digitale Fluggastabfertigung?
Das neue Verfahren beschleunigt die Abfertigung an deutschen Flughäfen. Davon profitieren Reisende, Luftfahrtunternehmen und Flugplätze gleichermaßen.
Für Fluggäste bedeutet das konkret, dass sie nun freie Hände beim Reisen haben, da weder die Bordkarte noch die Ausweisdokumente vorgezeigt werden müssen. Somit können alle Kontrollpunkte schneller passiert werden.
3. Was hat der Bundestag konkret geändert und warum?
Der Bundestag hat fünf Gesetze geändert, um den rechtlichen Rahmen für die digitale Fluggastabfertigung zu schaffen:
- Luftverkehrsgesetz (§ 19e LuftVG),
- Passgesetz (§ 18 Absatz 5 PassG),
- Personalausweisgesetz (§ 20 Absatz 4a PAuswG),
- Aufenthaltsgesetz (§ 86b AufenthG) und
- Freizügigkeitsgesetz/EU (§ 18 FreizügG/EU).
Die neuen rechtlichen Voraussetzungen helfen, Engpässe und Wartezeiten zu reduzieren – und Identitäten genauer zu prüfen als bisher.
Die Änderungen erlauben Luftfahrtunternehmen, die erforderlichen Daten aus der maschinenlesbaren Zone und aus dem Chip des Passes auszulesen und zu verarbeiten. Dies macht die Echtheitsprüfung verlässlicher und erschwert den Einsatz gefälschter Pass- und Ausweisdokumente.
4. Ab wann können Fluggäste die digitale Fluggastabfertigung nutzen?
Das Gesetz vom 16. Juli 2026 schafft den rechtlichen Rahmen. Die Implementierung wird schrittweise und nach den jeweiligen betrieblichen Anforderungen von den Luftfahrtunternehmen und Flugplatzbetreibern umgesetzt.
5. Wer setzt die digitale Fluggastabfertigung technisch um?
Privatwirtschaftliche Unternehmen entwickeln die technischen Lösungen und stellen sie Luftfahrtunternehmen und Flugplätzen zur Verfügung. Luftfahrtunternehmen und Flugplätze setzen das Verfahren dann um. Das Gesetz macht keine Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung. Es schafft lediglich den rechtlichen Rahmen für eine moderne und digitale Abfertigung.
6. Müssen Luftfahrtunternehmen und Flugplätze die digitale Fluggastabfertigung anbieten?
Nein. Das Gesetz verpflichtet Luftfahrtunternehmen und Flugplätze nicht dazu. Es ermöglicht den Service, schreibt ihn aber nicht vor. Die Luftverkehrs- und Tourismusbranche unterstützt das Vorhaben und hat bereits großes Interesse signalisiert. Die klassische Abfertigung bleibt weiterhin gleichwertig bestehen.
7. Welchen wirtschaftlichen Nutzen bringt die digitale Fluggastabfertigung für die Luftfahrtbranche?
Die digitale Fluggastabfertigung stärkt den Luftverkehrsstandort Deutschland. Fachleute schätzen, dass die Wirtschaft durch das neue Verfahren ungefähr 63 Millionen Euro pro Jahr spart. Das neue Verfahren stellt somit eine nachhaltige Entlastung für Unternehmen dar und trägt zum Bürokratierückbau bei.
Fragen und Antworten für Reisende
8. Wer darf die digitale Fluggastabfertigung nutzen?
Das neue Verfahren steht auf freiwilliger Basis folgenden Personen offen:
- Bürgerinnen und Bürgern aller EU-Mitgliedstaaten,
- Bürgerinnen und Bürgern aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie
- allen drittstaatsangehörigen Inhaberinnen und Inhabern tauglicher, also mit einem Chip ausgestatteter, Pässe oder Passersatzpapiere.
9. Muss ich trotz digitaler Abfertigung auch künftig noch meinen Reisepass oder Personalausweis beim Reisen mitführen?
Ja. Für den einmaligen Abgleich Ihres Lichtbilds mit Ihrem Gesicht brauchen Sie Ihr Ausweisdokument. Danach entfällt die wiederholte manuelle Kontrolle zum Zweck der Fluggastabfertigung.
Hinweis: Die digitale Fluggastabfertigung ist nicht für die Grenzkontrolle anwendbar. Bei Flügen außerhalb des Schengen-Raums benötigen Sie weiterhin Ihren Pass/Ausweis.
10. Muss ich dennoch eine Bordkarte mitführen?
Ja, Sie führen die digitale oder ausgedruckte Bordkarte am Flughafen weiterhin mit. Sie dient als Rückfalloption, etwa wenn die Technik gestört ist.
11. Können Fluggäste die digitale Fluggastabfertigung unabhängig von ihrem Alter nutzen?
Ja, auch Familien mit Kindern können das neue Verfahren nutzen:
Minderjährige können die digitale Fluggastabfertigung nutzen, wenn die sorgeberechtigten Eltern darin einwilligen.
12. Ist die digitale Fluggastabfertigung für mich verpflichtend?
Nein. Die digitale Fluggastabfertigung ist freiwillig, das ist ein zentrales Prinzip des Gesetzes. Jeder Fluggast kann sich künftig zwischen dem digitalen Verfahren und der klassischen manuellen Abfertigung entscheiden. Beide Optionen stehen gleichwertig zur Verfügung. Wer das klassische Verfahren wählt, hat dadurch keine Nachteile und zahlt keine zusätzlichen Gebühren.
13. Wie melde ich mich für die digitale Fluggastabfertigung an meinem Flughafen an?
Das Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen; Luftfahrtunternehmen und Flugplätze legen die genaue Ausgestaltung selbst fest. Das Vorhaben ist bewusst technologieoffen, um einen einfachen und nutzerfreundlichen Prozess zu ermöglichen.
Datenschutz und Sicherheit bei der digitalen Fluggastabfertigung
14. Welche Daten verarbeiten Flugplätze und Luftfahrtunternehmen von mir?
Aus Ihrem Ausweisdokument lesen Flugplätze oder Luftfahrtunternehmen folgende Daten aus:
- Ihren Namen,
- Ihr Lichtbild,
- Daten zur Echtheitsprüfung.
Das Lichtbild dient ausschließlich dem einmaligen Abgleich mit Ihrem Gesicht am Flugplatz. Nach diesem Abgleich wird das Bild in ein biometrisches Muster umgewandelt und das Lichtbild gelöscht. An den weiteren Stationen funktioniert die Abfertigung per Gesichtsscan und Abgleich mit dem erstellten Muster. Name und Lichtbild werden somit verschlüsselt gespeichert und sind besonders geschützt.
Spätestens drei Stunden nach Ihrem tatsächlichen Abflug sind alle Daten gelöscht.
15. Wie schützt das Gesetz meine Daten?
Der Schutz der Daten hat bei der digitalen Fluggastabfertigung höchste Priorität. Das Gesetz schreibt konkrete Schutzmaßnahmen vor:
- Verschlüsselte Verarbeitung: Das System wandelt Name und Gesichtsbild sofort in ein sogenanntes biometrisches Muster um, eine Art digitaler Schlüssel. Aus diesem Muster lassen sich die ursprünglichen Daten nicht wiederherstellen.
- Unverzügliche Löschung:Alle für die digitale Fluggastabfertigung genutzten Daten löscht das System unverzüglich, sobald diese nicht mehr für Abfertigungsschritte benötigt werden; spätestens jedoch drei Stunden nach dem Abflug.
- Zertifizierte Echtheitsprüfung:Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert alle eingesetzten Verfahren.
- Zweckgebundene Datenverarbeitung: Das System darf die Daten ausschließlich für die digitale Fluggastabfertigung nutzen. Jede andere Nutzung ist nicht zulässig.