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Stellen Sie sich vor, Ihre nächste Flugreise beginnt ohne Warteschlangen und mit freien Händen, weil Personalausweis oder Reisepass eingesteckt bleiben kann. Um diese Vision Wirklichkeit werden zu lassen, hat das Bundesverkehrsministerium gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern einen Gesetzentwurf ausgearbeitet: Es soll eine digitale Fluggastabfertigung ermöglichen.
Dies ist ein wichtiger Schritt für eine leistungsfähige Infrastruktur, eine konsequente Digitalisierung und einen spürbaren Bürokratieabbau in Deutschland. Der Gesetzentwurf wird den Rechtsrahmen schaffen, um die Abfertigung an deutschen Flughäfen für Reisende auf freiwilliger Basis einfacher und schneller zu gestalten.
Wir beantworten Ihnen hier die wichtigsten Fragen zum Kabinettbeschluss vom 29. April 2026 und den nächsten Schritten.
Die digitale Fluggastabfertigung
1. Was ist die digitale Fluggastabfertigung?
Die digitale Fluggastabfertigung ist ein neuer, freiwilliger Service für Fluggäste an deutschen Flughäfen¹. Die Gesetzesänderung soll es Ihnen ermöglichen, verschiedene Kontrollpunkte am Flughafen kontaktlos per Gesichtserkennung zu passieren. Damit beschleunigen sich insbesondere die Verfahren am Check-in, der Gepäckaufgabe, der Sicherheitskontrolle und dem Boarding. All diese Stationen auf dem Weg ins Flugzeug können Sie künftig passieren, ohne immer wieder Ihre Ausweisdokumente zu zeigen.
Gleichzeitig stellt die Regelung sicher: Fluggäste können sich auch weiterhin und ohne Einschränkung für die herkömmliche Fluggastabfertigung als gleichwertiges Verfahren entscheiden.
¹Der Regelungsentwurf in § 19e Luftverkehrsgesetz verwendet den Begriff „Flugplatz“, was nach § 6 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände umfasst.
2. Welchen Nutzen bringt die digitale Fluggastabfertigung?
Ziel der digitalen Fluggastabfertigung ist die Digitalisierung und Beschleunigung der Abfertigungsprozesse. Davon profitieren sowohl die Luftfahrtunternehmen und Flugplätze als auch die Fluggäste. Dazu gehört ein Gewinn an Zeit und Komfort für Reisende. Statt an mehreren Stellen in Schlangen zu stehen und nach Dokumenten zu suchen, können die Kontrollpunkte schneller und mit freien Händen passiert werden, ohne Bordkarte oder Ausweisdokumente vorzuzeigen.
3. Was hat das Bundeskabinett am 29.04.2026 zur digitalen Fluggastabfertigung beschlossen?
Das Bundeskabinett hat dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung zugestimmt. Nun beraten nacheinander der Deutsche Bundestag und der Bundesrat und fassen Beschlüsse. Das Gesetz tritt erst in Kraft, wenn das parlamentarische Verfahren abgeschlossen ist und es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
4. Welche Gesetze sollen geändert werden und warum?
Der Kabinettsbeschluss sieht gezielte Anpassungen in fünf Gesetzen vor:
- im Luftverkehrsgesetz (§ 19e LuftVG-E),
- im Passgesetz (§ 18 Absatz 5 PassG-E),
- im Personalausweisgesetz (§ 20 Absatz 4a PAuswG-E),
- im Aufenthaltsgesetz (§ 86b AufenthG-E) und
- im Freizügigkeitsgesetz/EU (§ 18 FreizügG/EU-E).
Die Änderungen der Gesetze sollen die digitale Fluggastabfertigung ermöglichen, um Abfertigungsprozesse an Flughäfen zu beschleunigen und zu vereinfachen – und den rechtlichen Rahmen für die Datenverarbeitung zu schaffen. Ergänzend sollen die neuen Regeln ermöglichen, die erforderlichen Daten nicht nur aus der maschinenlesbaren Zone des Ausweisdokumentes, sondern auch aus dem Chip des Passes oder des Personalausweises auszulesen. Dies beugt wegen der verlässlicheren Echtheitsprüfung der Ausweisdokumente und ausgelesenen Daten Missbrauch vor. Künftig wird es noch schwerer, mit gefälschten Pass- und Ausweisdokumenten durch die Kontrollen zu gelangen.
Die neuen rechtlichen Voraussetzungen können helfen, Engpässe und Wartezeiten zu vermeiden, indem die Abfertigung beschleunigt und der notwendige Personaleinsatz reduziert wird. Dabei erfolgen keine Abstriche bei der Identitäts- und Echtheitsprüfung – ganz im Gegenteil, sie wird genauer.
5. Ab wann können Fluggäste die digitale Fluggastabfertigung nutzen?
Wann die Gesetzesänderungen in Kraft treten, hängt vom Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ab. Der Gesetzentwurf soll bis zur Sommerpause 2026 das parlamentarische Verfahren durchlaufen haben.
Das dann beschlossene Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen. Wann das Angebot umgesetzt und eingeführt wird, entscheiden nach Inkrafttreten des Gesetzes die umsetzenden Unternehmen (Luftfahrtunternehmen und Flugplätze).
6. Wer setzt die digitale Fluggastabfertigung technologisch um?
Die Implementierung der digitalen Fluggastabfertigung liegt in den Händen der Luftfahrtunternehmen und Flugplätze. Privatwirtschaftliche Unternehmen entwickeln die technologischen Lösungen und stellen sie vor Ort bereit. Die gesetzlichen Änderungen treffen keine Vorgaben, wie das konkret aussieht. Sie schaffen ausschließlich den rechtlichen Rahmen für eine moderne und digitale Abfertigung.
7. Müssen Luftfahrtunternehmen und Flugplätze die digitale Fluggastabfertigung anbieten oder können sie sich freiwillig dafür entscheiden?
Der Gesetzentwurf sieht keine Verpflichtung für Luftfahrtunternehmen und Flugplätze vor, ihre Fluggäste digital abzufertigen. Das Gesetz schafft nur den rechtlichen Rahmen – es ermöglicht den Service, schreibt ihn aber nicht vor. Die Luftverkehrs- und Tourismusbranche unterstützen das Vorhaben und haben großes Interesse an der Möglichkeit einer digitalen Fluggastabfertigung signalisiert. Die klassische Abfertigung bleibt weiterhin gleichwertig bestehen.
8. Welchen wirtschaftlichen Nutzen bringt die digitale Fluggastabfertigung für die Luftfahrtbranche?
Die digitale Fluggastabfertigung stärkt den Luftverkehrsstandort Deutschland. Die Entlastung für die Wirtschaft wird auf ungefähr 63 Millionen Euro pro Jahr geschätzt. Das neue Verfahren stellt somit eine nachhaltige Entlastung für Unternehmen dar und trägt zum Bürokratierückbau bei.
Fragen und Antworten für Reisende
9. Muss ich trotz digitaler Abfertigung auch künftig noch meinen Reisepass oder Personalausweis beim Reisen mitführen?
Ja, für den einmalig erfolgenden Abgleich von Lichtbild des Passes oder Personalausweises mit dem Gesichtsbild des Fluggastes am Flugplatz ist ein Mitführen des Ausweisdokuments erforderlich.
Mit der digitalen Fluggastabfertigung entfällt die wiederholte manuelle Kontrolle.
Ein Mitführen des Ausweisdokuments kann zusätzlich für Pass- und Ausweiskontrollen zu anderen Zwecken als der digitalen Fluggastabfertigung erforderlich sein, wie beispielsweise für die Grenzkontrolle.
10. Muss ich dennoch eine Bordkarte mitführen?
Ja, Reisende müssen die digitale bzw. ausgedruckte Bordkarte am Flughafen weiterhin immer mitführen. Sie dient als Rückfallstufe, etwa wenn die Technik gestört ist.
11. Können Fluggäste die digitale Fluggastabfertigung unabhängig von ihrem Alter nutzen?
Im Hinblick auf die erforderliche Einwilligung des Fluggastes in die Datenverarbeitung zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung muss diese Einwilligung allgemein „freiwillig“ und „informiert“ erteilt werden (vgl. Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Daher ist bei Minderjährigen auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen (Einwilligungsfähigkeit) bzw. auf die Regelungen zur elterlichen Sorge und Vertretung des Kindes i.S.v. §§ 1626, 1629 BGB abzustellen. Etwaige Einschränkungen folgen aus der besonderen Schutzbedürftigkeit Minderjähriger. Familien mit Kindern können die digitale Fluggastabfertigung daher nutzen, wenn Eltern (Erziehungsberechtigte) in Vertretung ihrer Kinder darin einwilligen oder Minderjährige entsprechend ihrer Einsichtsfähigkeit bereits selbst einwilligen können.
12. Ist die digitale Fluggastabfertigung für mich verpflichtend?
Nein, die Freiwilligkeit ist ein zentrales Prinzip der digitalen Fluggastabfertigung. Jeder Fluggast kann sich künftig zwischen dem digitalen Verfahren oder dem herkömmlichen manuellen Abfertigungsverfahren entscheiden. Beide müssen als gleichwertige Alternative zur Verfügung stehen.
13. Wie melde ich mich für die digitale Fluggastabfertigung an meinem Flughafen an?
Der Gesetzesentwurf schafft den rechtlichen Rahmen; die genaue technische Ausgestaltung obliegt den Luftfahrtunternehmen und Flugplätzen. Das Vorhaben ist bewusst technologieoffen ausgestaltet, um einen einfachen anbieter- und nutzerfreundlichen Prozess zu ermöglichen.
Datenschutz und Sicherheit bei der digitalen Fluggastabfertigung
14. Werden meine Daten für die digitale Fluggastabfertigung gespeichert?
Für die digitale Fluggastabfertigung werden aus den Ausweisdokumenten der Name des Fluggastes sowie das Lichtbild und Daten für die Echtheitsprüfung ausgelesen. Das Lichtbild wird nur für den einmaligen Abgleich mit dem Gesichtsbild des Fluggastes am Flugplatz verarbeitet und danach unverzüglich gelöscht. Die weitere digitale Fluggastabfertigung funktioniert per Gesichtsscan. Name und Bild des Fluggastes werden verschlüsselt und somit besonders geschützt gespeichert. Alle Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald sie nicht mehr für die digitale Fluggastabfertigung benötigt werden; spätestens drei Stunden nach dem tatsächlichen Abflug.
15. Wie werden meine Daten geschützt?
Der Schutz der Daten hat bei der digitalen Fluggastabfertigung höchste Priorität und ist durch gesetzliche Vorgaben gewährleistet:
- Verschlüsselte Verarbeitung: Name und Gesichtsbild werden sofort in ein sogenanntes biometrisches Muster umgewandelt, eine Art digitalen Schlüssel. Diese Vorgabe dient dem Datenschutz und der Datensicherheit, denn die so umgewandelten Daten sind aus dem biometrischen Muster nicht wiederherstellbar.
- Unverzügliche Löschung: Alle für die digitale Fluggastabfertigung genutzten Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald diese nicht mehr für Abfertigungsschritte benötigt werden; jedenfalls spätestens drei Stunden nach dem tatsächlichen Abflug.
- Zertifizierte Echtheitsprüfung: Die eingesetzten Verfahren sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu zertifizieren.
- Zweckgebundene Datenverarbeitung: Eine Speicherung und eine Verwendung außerhalb der digitalen Fluggastabfertigung sind nicht zulässig.