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Zwei Personen arbeiten gemeinsam an einer Mindmap aus verschiedenfarbigen Klebezetteln, welche an einer transparenten Tafel angebracht sind.

Quelle: Adobe Stock / REDPIXEL

Finanzierungs- und Realisierungsplan (FRP)

Die Autobahn GmbH des Bundes hat nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen über alle der bundeseigenen Gesellschaft bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) entstehenden Ausgaben für einen Zeitraum von regelmäßig jeweils fünf Jahren einen Finanzierungs- und Realisierungsplan (FRP) aufzustellen.

Der FRP ist – wie auch der verkehrsträgerübergreifende Investitionsrahmenplan (IRP) – ein strategisches Planungsinstrument. Im FRP werden nach Maßgabe des Bedarfsplans die Investitionen in die Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung abgebildet. Die gemäß der aktuellen Finanzplanung des Bundes voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmittel und die aktuelle Erhaltungsbedarfsprognose (EBP) des Bundesverkehrsministeriums (BMV) bilden die Grundlage für die Aufstellung des FRP. Maßgeblich für die im FRP enthaltenen Projektlisten sind zudem die Planungsstände der Verkehrsinfrastrukturprojekte. Zusammenfassend führt der FRP die Investitionsbedarfe für die Erhaltung und den Ersatz des Bestandsnetzes inkl. Brückenmodernisierung, den Aus- und Neubau der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung sowie sonstige Investitionen auf.

Über die gesellschaftsrechtliche Kontrolle der Gesellschaft hinaus ist das Zusammenwirken von Parlament, BMV und Gesellschaft auf drei Ebenen normiert: Der FRP liefert die strategische Planung, der Bundeshaushalt sichert die übergeordnete Finanzsteuerung und der Verkehrsinvestitionsbericht ermöglicht eine laufende Erfolgskontrolle.

Der erste FRP der Gesellschaft umfasste den Zeitraum von 2021 bis 2025. Nach am 17.12.2025 erfolgter Billigung der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages wurde dieser durch den FRP 2025 bis 2029 ersetzt, der von der Autobahn GmbH des Bundes veröffentlicht wurde.

Durch das Vorziehen des FRP um ein Jahr bei zeitgleicher Verschiebung des neuen IRP um ein Jahr nach hinten wurde ein einheitlicher Betrachtungszeitraum (2025-2029) der beiden Pläne erreicht.

Investitionsrahmenplan (IRP)

Auf Grundlage der Ausbaugesetze für die Bundesschienenwege, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen erstellt das Bundesverkehrsministerium eine Fünfjahresplanung zur Verwirklichung des Ausbaus nach den Bedarfsplänen. Vor dem Hintergrund des integrierten Ansatzes der Verkehrspolitik der Bundesregierung werden die Fünfjahresplanungen seit dem Betrachtungszeitraum 2006 – 2010 als verkehrsträgerübergreifender sogenannter Investitionsrahmenplan (IRP) vorgelegt.

Der IRP ist – wie auch der Bundesverkehrswegeplan – kein Finanzierungsplan, sondern gibt den aktuellen Planungsrahmen für die verkehrsträgerspezifischen Investitionen innerhalb des Betrachtungszeitraumes wieder. Die gemäß Finanzplanung des Bundes voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmittel sowie die Planungsstände der Verkehrsinfrastrukturprojekte bilden die Grundlage für die Aufstellung der Projektlisten.

Zusammenfassend führt der IRP verkehrsträgerübergreifend die Investitionsbedarfe für den Aus- und Neubau der Verkehrsinfrastruktur, den Ersatz und Erhaltung der Bestandsnetze und sonstige Investitionen auf. Für den Betrachtungszeitraum 2025 - 2029 hat das BMV einen neuen IRP aufgestellt und veröffentlicht.

Die seit dem 01.01.2021 für die in Bundesverwaltung befindlichen Bundesfernstraßen zuständige Autobahn GmbH des Bundes hat gemäß Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen einen Finanzierungs- und Realisierungsplan (FRP) für einen regelmäßig fünfjährigen Zeitraum aufzustellen. Inhalte des FRP 2025 - 2029 wurden im IRP 2025 - 2029 berücksichtigt.