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Ein Kind mit langen geflochtenen Zöpfen steigt in einen Bus und winkt dabei mit hoch erhobener Hand dem Fahrer, der verschwommen im Hintergrund zu sehen ist.

Quelle: Adobe Stock / hedgehog94

Der mit den für die StVZO und BOKraft zuständigen Ministerien der Länder erarbeitete Anforderungskatalog für Schulbusse ist erstmals am 21.2.1985 (VkBl. 1985, Heft 5, Nr. 47, S. 200) und dann in überarbeiteter Form am 20.10.1986 (VkBl. 1986, Heft 21, Nr. 240, S. 610), 30.4.1992 (VkBl. 1992, Heft 10, Nr. 108, S. 290), 3.5.1996 (VkBl. 1996, Heft 10, Nr. 91, S. 238) und am 14.07.2005 (VkBl. 2005, Heft 15, Nr. 163, S. 604) erneut veröffentlicht worden. Inzwischen wurden einige der im Katalog aufgeführten Vorschriften geändert und neue Vorschriften aufgenommen.

So ist z.B. anstelle der EU-Richtlinie 2001/85/EG inzwischen für Kraftomnibusse die UN-Regelung Nr. 107 anzuwenden. Weiterhin wurden mit der Änderung von UN-Regelung Nr. 46 Vorschriften für Kamera-Monitor-Systeme definiert. Anforderungen an die energieaufnehmende Gestaltung von Bauteilen im Innenraum sind in der UN-Regelung Nr. 80 geregelt.

Der Katalog soll die über die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. die UN-Regelung Nr. 107 und Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) hinaus bereits bestehenden Anforderungen vereinheitlichen und ergänzen, damit die in aller Regel für Erwachsene gebauten Fahrzeuge stärker den Belangen der Kinder und, soweit möglich, ihren Verhaltensweisen Rechnung tragen. Außerdem fasst der Katalog die wichtigsten Vorschriften für die in dieser Verkehrsart eingesetzten Kraftfahrzeuge zusammen. Der Anforderungskatalog sollte mithin Bestandteil der Verträge zwischen Verkehrsunternehmen und den Trägern für die Schüler- oder Kindergartenkinderbeförderung sein, die in den Ländern als verantwortliche Stellen die Beförderungsleistungen vergeben. Die Zuständigkeit der Länder bleibt unberührt. Ergänzungen und Änderungen des Katalogs sind den verantwortlichen Stellen vorbehalten, wobei Abweichungen das Ziel der bundeseinheitlichen Anwendung nicht in Frage stellen sollten.

Der Anforderungskatalog soll auch bei den Kraftfahrzeugen Anwendung finden, die zur Beförderung von Kindern durch oder für Kindergartenträger (FrStllgV § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe i) zu Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen eingesetzt werden.

Die Mitfahrt von Begleit- und Bezugspersonen in Kraftomnibussen bei der Beförderung von Kindergartenkindern und Erstklässlern ist insbesondere bei längerer Beförderungsdauer dringend zu empfehlen. Darüber hinaus wird empfohlen, Schüler und Kindergartenkinder sitzend zu befördern und hierfür nur Kraftfahrzeuge einzusetzen, bei denen alle Sitzplätze mit Sicherheitsgurten und Rückhalteeinrichtungen, die den Anforderungen des § 21 Absatz 1a Satz 1 StVO genügen, ausgerüstet sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für verschiedene Bus-Kategorien (insbesondere Linienbusse) Gurte nicht vorgeschrieben sind, da eine Ausrüstungspflicht mit dem grundsätzlichen Verwendungszweck der Fahrzeuge nicht vereinbar ist. Auf § 21 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 21a Abs. 1 Sätze 1 und 2 bzw. § 21 Abs. 1a Sätze 1 und 2 StVO wird verwiesen.

Die Fahrer von Kraftfahrzeugen, mit denen Schüler oder Kindergartenkinder befördert werden, tragen eine hohe Verantwortung. Neben der normalen Fahrtätigkeit und der erforderlichen Aufmerksamkeit für das Verkehrsgeschehen werden von den Fahrern ein hohes Maß an Geduld sowie ein ruhiges und besonnenes Verhalten erwartet, das beispielhaft auf die Kinder wirkt.

Der überarbeitete Anforderungskatalog wurde mit den zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmt. Für die Anwendung des Anforderungskatalogs gilt Folgendes:

  1. Für Pkw gilt der Anforderungskatalog in der nachstehenden Fassung.
  2. Für Kraftomnibusse, die bis zum 30.06.2025 [Veröffentlichungszeitpunkt + 12 Monate] erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt die Fassung des Anforderungskatalogs vom 14. Juli 2005 (VkBl. 2005 Heft 15, S. 604).
  3. Für Kraftomnibusse, die ab dem 01.07.2025 [Veröffentlichungszeitpunkt + 12 Monate] erstmals in den Verkehr kommen, gilt die nachstehende Fassung.

Anforderungskatalog für Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden

1.Allgemeines 
1.1

Anwendungsbereich

Dieser Anforderungskatalog gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse M die vorwiegend für die Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck ausgelegt und gebaut sind. Entsprechend der Verordnung (EU) 2018/858 Artikel 4 Absatz 1 gilt folgende Klasseneinteilung:

  • M1 Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und ohne Stehplätze, unabhängig davon, ob die Anzahl der Sitzplätze auf den Fahrersitz beschränkt ist
  • M2 Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse von höchstens 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen, und
  • M3 Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse über 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen.

Die Vorgaben zur Schüler- oder Kindergartenkinderbeförderung nach PBefG/FrStllgV (siehe auch Punkt 4.4) sind zu beachten und ggf. der Zulassungsbehörde anzuzeigen. 

 
2.Technische Anforderungen / Ausrüstung der Kraftfahrzeuge
2.1Gesetzliche Vorschriften

Die Kraftfahrzeuge müssen ständig den Bestimmungen der StVZO, der BOKraft und/oder der UN-Regelung Nr. 107 entsprechen.

2.2

Kennzeichnung

Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer) müssen an Stirn- und Rückseite mit den vorgeschriebenen Schulbus-Schildern gekennzeichnet sein. Die Wirkung der Schilder darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht verdeckt werden. Bei anderen Fahrtzwecken darf keine Kennzeichnung erfolgen.

§ 33 Absatz 4 u
Anlage 4 BOKraft
 

Statt der vorgeschriebenen Schulbusschilder sind auch elektronische Anzeigeeinrichtungen verwendbar. Dabei müssen die Anzeigeeinrichtungen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Das Symbol muss mindestens 144 mm hoch und 215 mm breit sein.
  • Die Farbe des Bildhintergrundes muss verkehrsschwarz oder in einem vergleichbaren Farbton und das Symbol leuchtgelb oder weiß oder in einem vergleichbaren Farbton ausgeführt sein. Alternativ darf auch ein leuchtgelber oder weißer Hintergrund und ein verkehrsschwarzes Symbol verwendet werden.
Ausn Gen v § 33 Absatz 4 BOKraft
2.3

Zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger

Die Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 sind an den Rückseiten mit zwei zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeigern auszurüsten, die so hoch und weit außen wie möglich angeordnet sein müssen.

 
2.4

Sichtverhältnisse für Fahrzeugführende

Neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur direkten und indirekten Sicht müssen Fahrzeugführende aus normaler Sitzposition den sicherheitsrelevanten äußeren und inneren Bereich des Kraftfahrzeugs beobachten können.

 
2.4.1Die Sichtverhältnisse nach 2.4 gelten als erfüllt, wenn 
2.4.1.1eine in 1200 mm Höhe über dem Erdboden und in einem Abstand von 300 mm vor der Fahrzeugfront angeordnete Messlatte direkt oder über zusätzliche Spiegel oder Kamera-Monitor-Systeme indirekt gesehen werden kann, geringfügige Einschränkungen des Sichtfelds z.B. durch Fensterstege oder Scheibenwischerarme bleiben hierbei unberücksichtigt; 
2.4.1.2Fahrzeuge der Klassen M2 u. M3 müssen außerdem an der rechten Seite mit Rückspiegel(n) oder Kamera-Monitor-System(en) ausgerüstet sein, deren Sichtfelder so beschaffen sind, dass Fahrzeugführende auf der Außenseite des Fahrzeugs mindestens einen ebenen und horizontalen Teil in einer Höhe von 1200 mm über der Fahrbahn übersehen können, der durch die folgenden senkrechten Ebenen begrenzt ist (siehe Anlage unter WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN); 
2.4.1.2.1zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs durch eine parallele Ebene, die durch den äußersten rechten Punkt der Breite des Fahrzeugs hindurchgeht; dabei wird die Breite des Fahrzeugs auf der durch die Augenpunkte der Fahrzeugführenden hindurchgehenden senkrechten Querebene gemessen; 
2.4.1.2.2in Querrichtung durch eine Ebene, die 1 m vor der in 2.4.1.2.1 erwähnten Ebene parallel zu dieser verläuft; 
2.4.1.2.3hinten durch eine Ebene, die 4 m hinter der durch die Augenpunkte der Fahrzeugführenden hindurchgehenden Ebene parallel zu dieser verläuft und vorn durch die senkrechte Ebene, die 1 m vor der durch die Augenpunkte der Fahrzeugführenden hindurchgehenden senkrechten Ebene parallel zu dieser verläuft. Verläuft die senkrechte Querebene durch die äußerste Kante des Stoßfängers des Fahrzeugs weniger als 1 m vor der senkrechten Ebene durch die Augenpunkte der Fahrzeugführenden, so ist das Sichtfeld auf diese Ebene beschränkt; 
2.4.1.3über die vorgeschriebenen oder zusätzlichen Außenspiegel oder Kamera-Monitor-Systeme die äußeren Bereiche der Ein- und Ausstiege beobachtet werden können, die nicht unmittelbar einzusehen sind; bei Gelenkomnibussen ist dies in gestreckter Stellung der Fahrzeuge zu prüfen; 
2.4.1.3.1die in 2.4.1.2 u. 2.4.1.3 aufgeführten Außenspiegel oder Kamera-Monitor-Systeme, soweit nicht an Fahrgasttüren angebracht, beheizt sowie die Bereiche der Scheiben, die für die Sicht zu diesen Außenspiegeln erforderlich sind, nicht auf Grund von Witterungseinflüssen beschlagen oder vereisen können, z.B. Doppelverglasung, Scheibenheizung, entsprechend angeordnete Warmluftdüsen; 
2.4.1.4über Spiegel im Innenraum der Fahrgastraum und die Ein- und Ausstiegsbereiche zumindest bei den von Fahrzeugführenden betätigten Fahrgasttüren eingesehen werden können. Alternativ ist eine Überwachung der Ein- und Ausstiegsbereiche durch Kamera-Monitor-Systeme zulässig; 
2.4.2Kamera-Monitor-Systeme müssen den technischen Anforderungen der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen. Die Güte der Kamera-Monitor-Systeme für die Sichtfelder nach 2.4.1.1 und 2.4.1.2 muss mindestens den technischen Anforderungen der UN-Regelung Nr. 46.04 für Gruppe V und VI entsprechen. Werden mehrere der in 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 vorgeschriebenen Felder über Kamera-Monitor-Systeme angezeigt, so müssen diese den Fahrzeugführenden gleichzeitig angezeigt werden. Für Fahrzeuge, die gemäß der UN-Regelung Nr. 159 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Anfahrinformationssystems zur Erkennung von Fußgängern und Fahrradfahrern genehmigt wurden, gilt 2.4.1.1 als erfüllt. 
2.5

Weitere technische Anforderungen

Für die Kraftfahrzeuge gelten hinsichtlich

  • der Ein- und Ausstiege,
  • der Fahrgasttüren und Notausstiege,
  • des Fahrgastraums und
  • der Sitz- und Stehplätze

die Vorschriften, nach denen die Kraftfahrzeuge genehmigt wurden.

 
3Betrieb der Kraftfahrzeuge 
3.1Die Kraftfahrzeuge sind nur in betriebs- und verkehrssicherem Zustand einzusetzen.§ 30 Absatz 1 und § 31 Absatz. 2 StVZO, § 23 Absatz 1 StVO
3.2Während des Betriebs sind die Kraftfahrzeuge den Umständen entsprechend zu heizen und/oder zu lüften. 
3.3Der Träger für die Schüler- oder Kindergartenkinderbeförderung kann unter Berücksichtigung der winterlichen Fahrbahnverhältnisse und der Einsatzgebiete der Kraftfahrzeuge eine zeitlich befristete Ausrüstung mit Winterreifen gemäß § 36 Absatz 4 StVZO an allen Achsen des Fahrzeuges vorschreiben. Des Weiteren kann auch die Verwendung von Schneeketten vorgeschrieben werden, sofern bei Antritt der Fahrt schnee- oder eisglatte Fahrbahn zu erwarten ist. Im Übrigen gilt § 18 BOKraft.

§ 36 Absatz 4 StVZO

§ 18 BOKraft

§ 2 Absatz 3a StVO

 

3.4

Die Beförderung von stehenden Schülern oder Kindergartenkindern auf Flächen, die als Stehplatzflächen nicht zulässig sind, ist verboten; hierzu gehören z.B.:

  • Trittstufen der Ein- und Ausstiege,
  • die von Personen freizuhaltende Fläche neben den Fahrzeugführenden.

Auf diese Flächen ist durch Beschilderung besonders hinzuweisen (z.B. „Nicht auf den Trittstufen stehen – Ausstieg freihalten!“).

 
3.5Vorgeschriebene Sicherheitsgurte und Rückhalteeinrichtungen sind grundsätzlich während der gesamten Beförderungsdauer anzulegen bzw. zu benutzen, § 21 Absatz 1a Satz 2 und § 21a Absatz 1 Satz 2 StVO bleiben unberührt.§ 21 Absatz 1a und § 21a Absatz 1 StVO
3.6

Wird die Nutzung vorhandener Stehplätze in mit Sicherheitsgurten ausgerüsteten Kraftomnibussen (so genannten Misch- oder Kombibussen) untersagt oder sind keine Stehplätze zulässig, müssen während der Fahrt:

  • in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t die Sicherheitsgurte auf allen Plätzen ordnungsgemäß angelegt werden,
  • in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t die Sicherheitsgurte ordnungsgemäß angelegt bzw. von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, Rückhalteeinrichtungen, die den Anforderungen des § 21 Absatz 1a Satz 1 StVO genügen, benutzt werden.

Entscheidung des Trägers für die Schüler- oder Kindergartenkinderbeförderung:

§ 21 und § 21a StVO

4Überprüfungen und Kontrollen 
4.1Zur Feststellung, ob die einzusetzenden Kraftfahrzeuge  den einschlägigen Vorschriften sowie den Anforderungen dieses Katalogs entsprechen, kann die zuständige Behörde die Vorlage eines Gutachtens/einer Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen, eines nach § 30 der EG-FGV zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes oder von der nach § 29 StVZO zuständigen Person verlangen. 
4.2Der Träger für die Schüler- oder Kindergartenkinderbeförderung ist berechtigt, den Kraftfahrzeugverkehr einschließlich des Zustandes und der Ausrüstung der Kraftfahrzeuge sowie des eingesetzten Fahrpersonals in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. 
4.3Werden bei vorgeschriebenen Untersuchungen (§ 29 StVZO, §§ 41 und 42 BOKraft), bei polizeilichen Kontrollen oder bei Überprüfungen durch die zuständige Behörde Mängel festgestellt, hat das beauftragte Unternehmen diese unverzüglich zu beseitigen. 
4.4Der Träger für die Schüler- oder Kindergartenkinderbeförderung ist berechtigt zu prüfen, ob im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I der Vermerk der Zulassungsbehörde nach § 15 Absatz 3 FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung über die Verwendung des Kraftfahrzeugs zur Personenbeförderung nach § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der FrStllgV eingetragen ist und dementsprechend kürzere Fristen für die Hauptuntersuchung zum Tragen kommen.