Quelle: BMV
Wenn wir über Mikromobilität sprechen, sprechen wir über kleinere Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, wie z.B. elektrische Tretroller und Segways. Diese werden unter dem Oberbegriff „Elektrokleinstfahrzeuge“ zusammengefasst.
Diese Fahrzeuge sind batteriebetrieben und somit emissionsfrei. Die Besonderheit einer Vielzahl dieser Fahrzeuge liegt zudem in ihren meist kleinen Ausmaßen und ihrem geringen Gewicht, wodurch sie falt- und tragbar ausgestaltet sein können. Diese Eigenschaften ermöglichen den Nutzern die Mitnahme der Fahrzeuge, weshalb diese einen besonderen Mehrwert zur Verknüpfung unterschiedlicher Transportmittel und zur Überbrückung insbesondere kurzer Distanzen (sogenannte „Letzte-Meile-Mobilität“) darstellen.
Mit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung am 15.06.2019 wurden die Voraussetzungen geschaffen, damit Elektrokleinstfahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange am Straßenverkehr teilnehmen können. Einen Link zur Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung finden Sie unter WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN.
Zusätzlich wurde auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) eine Liste der erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnisse für Elektrokleinstfahrzeuge veröffentlicht.
Damit wollen wir neue Wege moderner, umweltfreundlicher und sauberer Mobilität ermöglichen – und sorgen gleichzeitig für Sicherheit auf unseren Straßen.
Nachstehend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu Thema „Elektrokleinstfahrzeuge“.
Wo darf ich mit Elektrokleinstfahrzeugen fahren?
Grundsätzlich gilt, dass Elektrokleinstfahrzeuge Radverkehrsflächen zu benutzen haben, sofern diese vorhanden sind. Ist ein baulich angelegter Radweg, ein Schutzstreifen oder ein Radfahrstreifen vorhanden, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Radverkehrsanlage für Radfahrende benutzungspflichtig ist oder nicht. Insofern unterscheiden sich hier die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge. Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, darf mit Elektrokleinstfahrzeugen die Fahrbahn und außerorts auch Seitenstreifen genutzt werden.
Die neuen verhaltensrechtlichen Änderungen, die durch die eKFV-Novelle eingeführt werden, gelten erst ab dem 1. März 2027.
Dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit ausgeschaltetem Motor auf dem Gehweg genutzt werden?
Nein, auch wenn der Motor ausgeschaltet wird, darf nur auf den vorgesehenen Verkehrsflächen gefahren werden. Es ist nicht möglich, während des Betriebs eines Fahrzeugs die Fahrzeugart zu wechseln, beispielsweise durch das Ausschalten des Motors.
Brauche ich einen Führerschein?
Nein. Es besteht keine Führerscheinpflicht bzw. Pflicht zur Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung.
Wie alt muss ich sein?
Elektrokleinstfahrzeuge können ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden.
Muss ich mein Elektrokleinstfahrzeug versichern?
Ja. Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und somit versicherungspflichtig. Wegen der kleinen Ausmaße und der Besonderheiten in der baulichen Ausführung ist für diese Fahrzeuge eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben eingeführt worden.
Darf ich unter Alkoholeinfluss ein Elektrokleinstfahrzeug fahren?
Auch für Elektrokleinstfahrzeuge gilt die 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Allerdings macht man sich auch schon ab 0,3-Promille strafbar, wenn man unter Alkoholeinfluss nicht mehr in der Lage ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Für unter 21-jährige und Führerschein-Neulinge in der Probezeit gilt auch hier die Null-Promille-Grenze. Es gelten die einschlägigen Straf- und Bußgeldregelungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Zum Beispiel kann bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5-Promille bereits ein Bußgeld von 500 € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt werden. Darüber hinaus werden 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.
Was ist noch verboten?
Mit Elektrokleinstfahrzeugen dürfen keine Personen mitgenommen werden. Auch das Mitführen von Gegenständen auf dem Trittbrett oder an der Lenk- oder Haltestange ist untersagt, wenn dadurch die sichere Fahrzeugführung und Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nur befahren werden, wenn es ausdrücklich durch „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist. Das Anhängen an andere Fahrzeuge sowie das Behindern oder Gefährden anderer Verkehrsteilnehmer ist ebenfalls verboten. Es gelten darüber hinaus auch die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme.
Können Elektrokleinstfahrzeuge im ÖPNV mitgenommen werden?
Das Bundesministerium für Verkehr befürwortet die Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), kann dazu allerdings nicht verpflichten.
Grundsätzlich richtet sich die Mitnahme im ÖPNV nach den Vorschriften zur Beförderung von Sachen. Details können § 11 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) bzw. ggf. den Besonderen Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens entnommen werden. Auch hinsichtlich der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen können Regelungen zur Mitnahme ggf. den jeweiligen Beförderungsbedingungen des Unternehmens entnommen werden. Die Sicherheit und Ordnung des Betriebes dürfen durch die Mitnahme nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.
Was sind die Eckpunkte der Regelung?
Es dürfen Elektrokleinstfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die die folgenden Merkmale aufweisen:
- Lenk- oder Haltestange,
- 6 km/h bis max. 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit,
- Nenndauerleistung von max. 500 Watt (max . 1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen),
- verkehrssicherheitsrechtliche Mindestanforderungen (u.a. im Bereich der Brems- und Lichtsysteme, der Fahrdynamik und elektrischen Sicherheit),
- das Fahrzeug muss über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis verfügen sowie eine gültige Versicherungsplakette führen.
Quelle: BMV
Muss ich mein bereits gekauftes Elektrokleinstfahrzeug nach Inkrafttreten der eKFV-Novelle nachrüsten?
Nein.
Elektrokleinstfahrzeuge, die gekauft wurden und über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis verfügen, können weiterverwendet werden. Es bedarf keiner Änderung bei diesen Fahrzeugen. Die neuen technischen Regelungen gelten erst für Elektrokleinstfahrzeuge ab dem Baujahr 2027.
Welche Regelungen gelten für Elektrokleinstfahrzeuge im EU-Ausland?
Da es keinen einheitlichen europäischen Rahmen gibt, variieren die Anforderungen an Elektrokleinstfahrzeuge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Ich wohne im Ausland, kann ich mein Elektrokleinstfahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Ausland auch in Deutschland nutzen?
Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, da es keinen einheitlichen europäischen Rahmen gibt.
Grundvoraussetzung dafür ist, dass das betreffende Elektrokleinstfahrzeug über eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Betriebserlaubnis verfügt.
Wenn diese Betriebserlaubnis mit einer höheren bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, größerer Nenndauerleistung, größerer Fahrzeugmasse oder größeren Fahrzeugmaßen erteilt wurde, als in Deutschland zulässig ist, dürfen in Deutschland solche Elektrokleinstfahrzeuge nicht genutzt werden. In Deutschland dürfen nur Elektrokleinstfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die die folgenden Merkmale aufweisen:
- Lenk- oder Haltestange,
- 6 km/h bis max. 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit,
- Nenndauerleistung von max. 500 Watt (max. 1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen),
- eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg und
- eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm sowie eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm.
Die erteilte Betriebserlaubnis für das Elektrokleinstfahrzeug ist mitzuführen. Eine EG-Konformitätserklärung ist keine Betriebserlaubnis.
Zudem ist ein nach dem Auslandsfahrzeug‑Pflichtversicherungsgesetz vorgeschriebener Kfz‑Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. Sofern dieser nicht durch die ausländische Versicherung gewährleistet wird, ist vor dem Grenzübertritt eine Grenzversicherung für das Elektrokleinstfahrzeug abzuschließen. Kann ein grundsätzlich erforderlicher Versicherungsnachweis bei einer Kontrolle nicht ausgehändigt werden, kann das Elektrokleinstfahrzeug bis zur Vorlage des Nachweises sichergestellt werden.