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Heavy truck on the road / Lastkraftwagen von vorne

Quelle: Adobe Stock / Günter Menzl

Transporte auf öffentlichen Straßen bedürfen einer Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wenn das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination einschließlich Ladung die gesetzlich allgemein zugelassenen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen überschreitet.

Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung muss bei der zuständigen Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (EGB) unter Angabe der konkreten Parameter des Transports (Gesamtgewicht, Achslasten und Achskonfiguration, Abmessungen usw.) sowie des Fahrtwegs beantragt werden. Bis zu bestimmten Grenzen können die Erlaubnisse bzw. Ausnahmegenehmigungen auch für mehrere Fahrtwege oder flächendeckend für bestimmte Geltungsbereiche beantragt werden.

Die EGB führt ein Anhörverfahren durch, in dem alle Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaulastträger – ggf. auch betroffene Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – entlang des beantragten Fahrtwegs die Durchführbarkeit des Transports prüfen und die erforderlichen Auflagen für die Transportdurchführung mitteilen. Oberste Ziele sind dabei immer der Schutz der Verkehrsinfrastruktur vor übermäßigen Belastungen sowie die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des übrigen Verkehrs. Liegen alle Erteilungsvoraussetzungen vor und wurde das Anhörverfahren mit positivem Ergebnis abgeschlossen, erteilt die EGB die Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des GST.

Die Antragstellung, das Anhörverfahren sowie die Bescheidung der Anträge erfolgen durchgängig digital über das bundeseinheitliche Portal VEMAGS (Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte), das vom Bund, den Ländern und der Autobahn GmbH des Bundes gemeinsam finanziert, betrieben und weiterentwickelt wird.

Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

Um eine GST-Erlaubnis nach der StVO zu beantragen, muss in der Regel für das eingesetzte Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorliegen. Diese Genehmigung ist fahrzeugbezogen und kann unabhängig von den Parametern des konkreten Transports und den befahrenen Strecken erteilt werden. Sie wird daher in einem gesonderten Verfahren und meist für einen deutlich längeren Zeitraum erteilt. Findet bei geringfügigen Überschreitungen der allgemein zugelassenen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen kein Anhörverfahren statt (sogenannter anhörfreier Bereich), erteilt die für § 70 StVZO zuständige Behörde auch die GST-Erlaubnis nach der StVO.

Welche Rolle hat der Bund?

Zuständig für die Erteilung von GST-Erlaubnissen oder -Ausnahmegenehmigungen nach der StVO sind die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden der Länder. Viele Länder haben landesweit zuständige zentrale EGB eingerichtet; in anderen wird die Aufgabe dezentral wahrgenommen.

Der Bund ist in die GST-Verfahren vor allem im Rahmen der Anhörung der Autobahn GmbH des Bundes eingebunden, denn sehr viele Großraum- und Schwertransporte führen über die Autobahn. Alle zehn Niederlassungen der Autobahn GmbH arbeiten mit dem autobahneigenen Tool GST.Autobahn. Damit erfolgt die Antragsprüfung weitgehend automatisiert und in den allermeisten Fällen tagesaktuell. Bei Kreuzungen mit Eisenbahnen oder mit Bundeswasserstraßen werden gegebenenfalls auch die betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen bzw. die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) angehört.

Darüber hinaus ist der Bund für den Rechtsrahmen für die Durchführung von GST verantwortlich und entwickelt ihn laufend fort:

  • Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnisse bzw. Ausnahmegenehmigungen nach der StVO sind § 29 Absatz 3 StVO sowie § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Variante 2 und Nummer 5 StVO.
  • Zuständigkeitsregelungen finden sich in § 44 Absatz 3a StVO und § 47 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Nummer 1 und 5 StVO.
  • Die Gebühren für GST-Verfahren ergeben sich aus den Nummern 263.1 ff. der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit dem Anhang zu Gebühren-Nummer 263.1.1.
  • Seit 2023 besteht mit der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV) eine Rechtsgrundlage, welche die Verkehrsregelung im Zusammenhang mit der Durchführung von GST durch beliehene Transportbegleiter ermöglicht. Ziel ist eine Entlastung der Polizei sowie eine flexiblere Transportdurchführung für die Transportunternehmer.
  • In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) werden die wesentlichen Vorgaben zu den Voraussetzungen für die Erteilung von GST-Erlaubnissen, zum Ablauf der GST-Verfahren und zum Inhalt der Bescheide geregelt. Die relevanten Regelungen finden sich in den Randnummern 79 ff. der VwV-StVO zu § 29 sowie in den Randnummern 14 ff. der VwV-StVO zu § 46.
  • Weitere Details sind in den Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST) geregelt. Diese enthalten insbesondere bundeseinheitliche Muster für die Antragsformulare und Bescheide sowie zur Formulierung der Nebenbestimmungen. Im August 2026 wurden die überarbeiteten RGST 2026 im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

GST auf Wasserstraßen

Durch die zunehmende Verlagerung von GST auf die Wasserstraße soll die Straßeninfrastruktur entlastet werden. Mit der Veröffentlichung von mehr als 300 GST-Umschlagstellen an Bundeswasserstraßen sowie See- und Binnenhäfen wurden bereits Informationen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank bereitgestellt.

Ergänzend wurden umfangreiche Informationen über Mikrokorridore von diesen GST-Umschlagstellen zum übergeordneten Straßennetz in die Datenbank integriert, damit die Planung mit einer stärkeren Nutzung der Wasserstraße für GST für alle Beteiligten schneller und effizienter erfolgen kann.