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Verkehrsführung an einer Autobahnbaustelle

Quelle: Adobe Stock / hykoe

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz ist das zentrale Beschleunigungsgesetz des Bundesverkehrsministeriums in dieser Legislaturperiode. Es setzt einen wesentlichen Teil des Koalitionsvertrages und der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Maßnahmen der Föderalen Modernisierungsagenda um und nutzt die auf nationaler Ebene bestehenden Spielräume zur Beschleunigung konsequent aus.

Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder:

Wir investieren Milliarden in unsere Infrastruktur. Aber Geld allein saniert keine Brücken, modernisiert keine Schienen und beseitigt keine Engpässe. Wir müssen schneller planen, genehmigen und bauen. Mit dem Infrastrukturgesetz machen wir Tempo – durch einen Paradigmenwechsel. Wir definieren klar, welche Infrastruktur für Deutschland strategisch bedeutsam ist und geben ihr in Abwägungsentscheidungen ein angemessenes Gewicht. Für leistungsfähige Verkehrswege, wirtschaftliche Stärke und eine verteidigungsfähige Infrastruktur brauchen wir moderne Planungs- und Genehmigungsverfahren. Genau das erreichen wir mit dem Infrastrukturzukunftsgesetz. Der intensive parlamentarische Beratungsprozess hat dabei gezeigt, wie groß der gemeinsame Wille ist, Planungs- und Genehmigungsverfahren spürbar zu beschleunigen. Es ist gelungen, den Regierungsentwurf an entscheidenden Stellen nochmals deutlich zu stärken. Dazu gehören unter anderem eine neue Stichtagsregelung, die Möglichkeit einer Ersatzgeldzahlung statt Ausgleichsmaßnahme auch für Energieinfrastrukturvorhaben sowie die Ausweitung des überragenden öffentlichen Interesses auf systemkritische Schifffahrtsanlagen und wichtige Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes. Diese und weitere Verbesserungen sind von erheblicher Bedeutung für die Länder, die Industrie und die Modernisierung unseres Standorts. Dass wir den Regierungsentwurf im parlamentarischen Verfahren noch um wichtige Regelungen ergänzen konnten, ist ein Beleg für den breiten politischen Willen, die Voraussetzungen für schnellere Infrastrukturprojekte zu schaffen. Die intensive parlamentarische Befassung hat dazu beigetragen, den Gesetzentwurf in zentralen Punkten weiter zu stärken. Die Koalition verfolgt bei diesem Vorhaben ein klares gemeinsames Ziel: ein umfassendes wirksames Beschleunigungsgesetz für Deutschland. Das Infrastrukturzukunftsgesetz steht damit für einen echten Aufbruch bei Planung, Genehmigung und Umsetzung zentraler Vorhaben.
Das Infrastrukturzukunftsgesetz wahrt bestehende Umweltstandards. Sie werden nicht abgesenkt, sondern die Verfahren werden effizienter gestaltet und Doppelprüfungen vermieden. Ich freue mich, dass der Bundestag das Gesetz nun heute in zweiter und dritter Lesung beschlossen hat.

1. Mehr Tempo für Planung und Bau: Warum das InfZuG notwendig ist

Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz sollen Planung und Bau wichtiger Infrastrukturvorhaben erheblich beschleunigt werden. Dadurch können mit den vorhandenen Mitteln mehr Projekte umgesetzt, Planungskapazitäten effizienter genutzt sowie inflationsbedingte Kostensteigerungen reduziert werden.

Infrastruktur, Daseinsvorsorge, Klima-, Natur- und Artenschutz sind keine Gegensätze. Sie müssen gemeinsam gedacht werden.

Kernstück des Gesetzes ist die verkehrsträgerübergreifende Erweiterung des überragenden öffentlichen Interesses. Künftig werden insbesondere prioritär behandelt:

  • Projekte zur Engpassbeseitigung;
  • zentrale Schienenvorhaben;
  • Vorhaben zum Neubau von Bundesautobahnen sowie zum vierstreifigen Ausbau von Bundesstraßen;
  • Ersatzneubauten von Brücken und Tunneln;
  • der Ausbau von Lkw-Parkplätzen;
  • systemrelevante Wasserstraßen und Schifffahrtsanlagen;
  • Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes;
  • Flughäfen und
  • Häfen.

Diese zentralen Infrastrukturvorhaben werden wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die öffentliche und militärische Sicherheit, die Versorgungssicherheit, die Verkehrssicherheit und für einen leistungsfähigen Wirtschaftsstandort Deutschland rechtlich priorisiert, dem überragenden öffentlichen Interesse zugeordnet sowie es wird eine gesetzliche Klarstellung vorgenommen, dass sie der öffentlichen Sicherheit dienen.

Auch Straßenbauprojekte des sogenannten „weiteren Bedarfs“ mit bestehendem Planrecht werden beschleunigt, sofern sie für die militärische Mobilität von besonderer Bedeutung sind. Zudem wird die öffentliche Sicherheit als eigenständiger Abwägungsbelang gesetzlich verankert.

Das Gesetz setzt zudem konsequent auf Digitalisierung. Künftig sollen Planfeststellungsverfahren grundsätzlich vollständig digital durchgeführt werden. Einheitliche Standards für digitale Beteiligungsverfahren schaffen mehr Transparenz und weniger Bürokratie. Für besondere Härtefälle bleiben einfache und unbürokratische Zugangsmöglichkeiten erhalten.

Weitere Beschleunigungseffekte entstehen durch die Vermeidung doppelter Prüfungen. Die Raumverträglichkeitsprüfung für Bundesfernstraßen, Wasserstraßen, Schienenwege des Bundes, Straßenbahnen, Gas- und Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und Pumpspeicherkraftwerke entfällt grundsätzlich, sofern das jeweilige Land nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. Auch das Linienbestimmungsverfahren bei Bundesfernstraßen wird künftig verwaltungsintern durchgeführt und kommt ohne eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung aus.

Die vorläufige Anordnung wird praxistauglicher ausgestaltet. Das bisherige Erfordernis der Reversibilität entfällt. Es genügt künftig, dass ein im Wesentlichen gleichartiger Zustand wiederhergestellt werden kann. Dadurch können Projekte in wichtigen Teil- oder vorbereitenden Maßnahmen früher starten.

Bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft stehen für Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses künftig drei gleichrangige Möglichkeiten zur Verfügung: Ausgleich, Ersatz oder Ersatzgeld. Damit schaffen wir die Grundlage dafür, dass sich Vorhabenträger stärker auf die Planung und Umsetzung der Verkehrsinfrastruktur konzentrieren können und gleichzeitig ein effizienter und praxisgerechter Naturschutz gewährleistet bleibt.

Ergebnis: Die Modernisierung des Planungs- und Genehmigungsrechts hat erhebliche Auswirkungen auf Verfahrensdauer, Kosten und Akzeptanz. Durch klare Priorisierung und die Vermeidung doppelter Prüfungen können Monate bis Jahre eingespart werden. Digitale Verfahren, Building Information Modeling (BIM) und KI-gestützte Einwendungsbearbeitungen bieten zusätzlich das Potenzial, einzelne Verfahrensschritte, um bis zu 30 Prozent zu verkürzen.

2. Welche Änderungen wurden im Parlamentarischen Verfahren vorgenommen?

In den vergangenen Wochen gab es intensive Beratungen zwischen Bundesregierung und Koalitionsfraktionen. Zudem wurden Zusagen aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entschließungsbeschluss des Bundesrates in die Formulierungshilfe übernommen. Auch wurden im Zuge der parlamentarischen Beratungen auf Initiative des Deutschen Bundestages weitere Regelungen ergänzt oder bestehende Ansätze weiterentwickelt.

Wesentliche Ergänzungen aus dem parlamentarischen Verfahren sind:

Verwaltungsverfahren und Digitalisierung:

  • Neue Stichtagsregelung: Für Planfeststellungsverfahren soll ein verbindlicher materieller Stichtag eingeführt werden. Maßgeblich für die Entscheidung bleiben grundsätzlich die Sach- und Rechtslage sowie die fachlichen Bewertungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligungsphase (Erörterung bzw. sechs Monate nach Ende der Einwendungsfrist).
  • vollständige Digitalisierung von Planfeststellungsverfahren;
  • Vereinheitlichung von Auslegungs- und Einwendungsfristen;
  • Verkürzung der Übergangsfrist für digitale Verfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz um ein Jahr auf den 31.12.2027;
  • Streichung der Veröffentlichungspflicht im elektronischen Verkündungsblatt, sodass Bekanntmachungen digital über die Internetseite der Behörde erfolgen können.

Straße:

  • Erweiterung des überragenden öffentlichen Interesses auf den vierstreifigen Ausbau von Bundesstraßen, die fest disponiert oder im Vordringlichen Bedarf stehen (insgesamt 68 Projekte);
  • Wegfall der Beschränkung, wonach nur Brücken bis zu einer Länge von 1.500 Metern genehmigungsfrei und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ersetzt werden können, maßgeblich für den Wegfall der UVP-Pflicht ist nunmehr die Frage, ob es sich um eine unterhaltungsbedingte Erneuerung des Brückenbauwerks handelt;
  • Erweiterung der erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf weitere Straßenprojekte, dies beschleunigt den Rechtsweg, da weniger Instanzen zu durchlaufen sind;
  • Grundsätzlicher Wegfall der Raumverträglichkeitsprüfung für Straßenbahnen, Gas- und Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm und Magnetschwebebahnen, es sei denn das Land widerspricht innerhalb von vier Wochen.

Schiene:

  • Klarstellung der Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes im Umweltrecht; dadurch entfallen verzögernde Unsicherheiten bei der bisher unklaren Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern;
  • Aufnahme einer Regelung zur Anerkennung von Prüforganisationen, um dem Mangel an Prüfsachverständigen zu begegnen und dadurch Plan- und Abnahmeprüfungen zu beschleunigen;
  • Erweiterung der Befreiung bestimmter Maßnahmen von Planfeststellung oder Plangenehmigung insb. zur Erleichterung und Beschleunigung der Korridorsanierungen;
  • Aufnahme einer Regelung, nach der sich die Fachplanungshoheit auch auf planrechtsfreie realisierte Maßnahmen erstreckt; hierdurch entfallen Unsicherheiten und Diskussionen mit den beteiligten Behörden vor Ort, was zu einer rechtssicheren und beschleunigten Abwicklung von Erneuerungsmaßnahmen führt.
  • Sichergestellung, dass die Erneuerung von Eisenbahnbetriebsanlagen wie bereits im Fall einer Naturkatastrophe auch in Folge eines Extremwetterereignisses trotz eines wesentlich geänderten Grund- und Aufrisses planrechtsfrei möglich ist, wenn dies aus Gründen der Resilienz geboten ist;
  • Erweiterung der vorläufigen Anordnung um die Plangenehmigung
  • Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz vollautomatisierter Fahrfunktionen von Eisenbahnen;
  • Befreiung weiterer Vorhaben aus der Pflicht von der UVP-Vorprüfungspflicht (Änderung von § 14 a UVPG), hierdurch entfällt für diese Vorhaben ein Verfahrensschritt, was zur Beschleunigung führt.

Wasserstraße:

  • Erweiterung des überragenden öffentlichen Interesses auf alle Bedarfsplanprojekte der Wasserstraße und auf Unterhaltungsmaßnahmen an absehbar systemkritischen Schifffahrtsanlagen sowie Klarstellung, dass sie der öffentlichen Sicherheit dienen;
  • Vereinfachungen bei Planungsverfahren und Vorarbeiten, insbesondere durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen Duldungsanordnungen;
  • Erweiterte Vereinfachungen der Kostenteilung an Kreuzungen mit anderen Verkehrsträgern bei beidseitigem Ausbauverlangen;

Praxisbeispiele: Was das Infrastruktur-Zukunftsgesetz konkret verändert

Wasserstraßen: Mehr Tempo bei wichtigen Projekten

Künftig werden besonders wichtige Vorhaben an Bundeswasserstraßen als Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses eingestuft. Dazu gehören etwa die Abladeoptimierung durch Vertiefung der Fahrrinne am Mittelrhein, die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenweser sowie die Grundinstandsetzung der Wehranlagen Kachlet an der Donau und Geesthacht an der Elbe.

Ein Beispiel für das Beschleunigungspotenzial: Beim Donauausbau dauerte allein die erforderliche Beteiligung der Europäischen Kommission wegen naturschutzrechtlicher Fragen fast drei Jahre. Künftig kann dieser Verfahrensschritt bei Vorhaben der öffentlichen Sicherheit entfallen.

Auch die zunehmende Digitalisierung trägt maßgeblich dazu bei, Zeit und Aufwand zu verringern. Beim Planfeststellungsverfahren für den Donauausbau Straubing–Vilshofen mussten bislang hunderte Unterlagen in Papierform an zahlreichen Stellen ausgelegt werden. Künftig können Verfahren vollständig digital und medienbruchfrei durchgeführt werden.

Straßen: Mehr Rechtssicherheit und schnellere Verfahren

Das Beispiel der A 143 westlich von Halle zeigt, wie langwierige Gerichtsverfahren Infrastrukturprojekte verzögern können. Obwohl der Planfeststellungsbeschluss bereits mehrfach gerichtlich bestätigt worden war, musste sich das Bundesverwaltungsgericht erneut mit dem Vorhaben befassen. Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz verhindert künftig, dass bereits rechtskräftig entschiedene Fragen immer wieder mit massivem Zeitverzug neu aufgerollt werden. Das schafft mehr Rechtssicherheit für Planung und Bau.

Von den neuen Regelungen profitieren künftig auch große Neubauvorhaben wie die Rheinspange zwischen Bonn und Köln (A 553) oder der Weiterbau der A 20 in Niedersachsen. Sie werden insbesondere von der Einstufung als Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses, dem Vorrang der öffentlichen Sicherheit sowie vollständig digitalisierten Planfeststellungsverfahren profitieren.

Kreuzungsbauwerke: Weniger Bürokratie

Bei Kreuzungen von Wasserstraßen mit Schienenwegen oder Bundesfernstraßen sollen Kosten künftig einfacher zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden. Allein dadurch können bei einzelnen Vereinbarungen bis zu 16 Monate Abstimmungszeit eingespart werden.

4. Zum Verfahren

Der Gesetzentwurf wurde am 17. Dezember 2025 im Bundeskabinett beschlossen. Die Stellungnahme des Bundesrates folgte am 30. Januar 2026, die Gegenäußerung der Bundesregierung am 25. Februar 2026. Die erste Lesung im Deutschen Bundestag fand am 26. Februar 2026 statt. Im Frühjahr 2026 wurden intensive Berichterstattergespräche geführt. Die zweite und dritte Lesung im Deutschen Bundestag fand am 26. Juni 2026 statt. Die Befassung des Bundesrates ist für den 10. Juli 2026 vorgesehen.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes sind bereits mehrfach politisch beschlossen worden – im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD, im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 4. Dezember 2025, im Koalitionsausschuss am 10. Dezember 2025 sowie mit dem Kabinettbeschluss vom 17. Dezember 2025.

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz ist Teil einer umfassenden Beschleunigungsagenda. Weitere Vorhaben sind die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, das Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur, das Vergabebeschleunigungsgesetz sowie weitere Maßnahmen aus der Föderalen Modernisierungsagenda.