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Welche Bedeutung haben Notbremsassistenten?
- Ein Notbremsassistent ist ein vorausschauendes Fahrerassistenzsystem, das bei Kollisionsgefahr warnt und, wenn erforderlich, selbsttätig eine Notbremsung einleitet. Er kann insbesondere helfen, Auffahrunfälle unter Beteiligung schwerer Nutzfahrzeuge zu vermeiden.
- Notbremsassistenten sind abhängig von der Fahrzeugkategorie und –bauart schrittweise seit November 2013 EU-weit eingeführt worden. Seit November 2018 ist diese Einführung abgeschlossen, d.h. Notbremsassistenten sind seitdem EU-weit für bestimmte Lkw und Busse (Neufahrzeuge und neue Typen) verpflichtend vorgeschrieben.
Was unternimmt das BMV?
- Für das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat die Verkehrssicherheit oberste Priorität.
Das BMV setzt sich daher seit vielen Jahren dafür ein, das Potenzial von Notbremsassistenten zu nutzen. Ziel ist es, die Systeme kontinuierlich weiter zu verbessern und effektiver zu machen:
- Ein wichtiger Ansatzpunkt für einen verbesserten Schutz vor Fahrzeugkollisionen und Auffahrunfällen ist die Anpassung der technischen Anforderungen an Notbremsassistenzsysteme – insbesondere mit Blick auf Leistungsfähigkeit dieser Systeme. Dies wurde auch durch die Forschungsergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) bestätigt.
- Basierend auf der Initiative des BMV höhere Anforderungen an die Fahrassistenzsysteme bei Lkw und Bussen zu stellen, wurden im Juli 2022 neue Vorgaben zur Notbremsassistenz auf Ebene der UNECE beschlossen. Die seitens einer international besetzten Expertengruppe unter deutscher und japanischer Leitung zuvor erarbeiteten Vorgaben der technischen Expertengruppe berücksichtigen den verbesserten Stand der Technik von Notbremssystemen. Durch die neuen Vorgaben werden Notbremsassistenten noch sicherer und effektiver.
Die neue Änderungsserie der Regelung (UN) Nr. 131-02 verlangt Unfallvermeidung bis zu 70 km/h Fahrgeschwindigkeit auch auf stehende Fahrzeuge und passt die Anforderungen damit an den Stand der Technik an.
Systeme müssen nun bis zur Maximalgeschwindigkeit funktionieren, die Kollisionsgeschwindigkeit darf selbst aus voller Fahrt (bei Lkw bis zu 90 km/h) dann nicht mehr als 42 km/h betragen. Stauendeunfälle können dadurch wesentlich entschärft werden – auch bei maximaler Geschwindigkeit der Lkws.
Weiterhin ist die Abschaltbarkeit von Notbremsassistenzsystemen jetzt stark eingeschränkt. Unter anderem müssen die Systeme – einmal abgeschaltet – nach 15 Minuten automatisch wieder aktiviert werden. Eine dauerhafte Fahrt ohne Assistenz ist nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Darüber hinaus müssen die Assistenzsysteme erstmals auch auf Fußgänger reagieren und in typischen Situationen Unfälle bis zu 20 km/h Fahrgeschwindigkeit vermeiden. Der bisherige primäre Anwendungsbereich des Notbremsassistenzsystems wird somit von der Autobahn auf den innerstädtischen Bereich erweitert.
Außerdem wurde die Regelung so umgestellt, dass sie auch viel robustere und in realistischen Situationen arbeitende Systeme fordert – nicht nur auf dem Testgelände. Die Optimierung der Fahrzeuge auf spezifische Testfälle hin ist damit nicht mehr möglich. Sie erlaubt im Gegensatz zu vorherigen Änderungsserien (UN R131-00, UN R131-01) bereits starke automatische Bremsungen, auch wenn die Fahrer noch nicht vorher durch ein entsprechendes System gewarnt wurden. Das ist wichtig, wenn sich beispielsweise durch stark bremsende vorausfahrende Fahrzeuge die Situation plötzlich verschlechtert.
- Ein wichtiger Ansatzpunkt für einen verbesserten Schutz vor Fahrzeugkollisionen und Auffahrunfällen ist die Anpassung der technischen Anforderungen an Notbremsassistenzsysteme – insbesondere mit Blick auf Leistungsfähigkeit dieser Systeme. Dies wurde auch durch die Forschungsergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) bestätigt.
Die Änderungen gelten völkerrechtlich auf UN-Ebene ab September 2025 für neue Fahrzeugtypen und ab September 2028 für alle Neufahrzeuge. Fahrzeughersteller können diese neuen Anforderungen grundsätzlich ab In-krafttreten auf UN-Ebene anwenden und somit freiwillig früher verbesserte Systeme auf den Markt bringen.
Die Integration der neuen Änderungsserie der Regelung (UN) Nr. 131-02 in die europäische Rahmenrichtlinie befindet sich in der Umsetzung und wird voraussichtlich bis Ende 2026 durch eine Anpassung der Regelung zur Allgemeinen Sicherheit (EU) 2019/2144 erfolgen.
Geltende internationale Regelungen:
- Die Fahrzeugtypgenehmigung für Pkw, Lkw und Kraftomnibusse ist EU-weit harmonisiert.
- Die EU-Typgenehmigungsvorschiften (in Abhängigkeit des Genehmigungszeitpunktes entweder die Richtlinie 2007/46/EG oder Verordnung (EU) 2018/858) schaffen einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften sowie allgemeine technische Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge sowie der in diesen Fahrzeugen zur Verwendung bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten. Diese Richtlinie bzw. Verordnung muss in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich angewendet werden.
- Zur Durchführung dieser Typgenehmigungsvorschriften werden in Rechtsakten besondere technische Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Fahrzeugen festgelegt. Daher kommen im Rahmen der EU-Typgenehmigung neben den entsprechenden EU-Rechtsakten auch bestimmte UN-Regelungen zur Anwendung. Der Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG bzw. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 enthält jeweils eine vollständige Auflistung dieser Rechtsakte. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 bzw. Verordnung (EU) 2019/2144 werden für die jeweiligen technischen Anforderungen die entsprechend anzuwendenden Änderungsserien vorgeschrieben.
- Bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wurden Notbremsassistenzsysteme für bestimmte Lkw und bestimmte Busse (Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3) verpflichtend vorgeschrieben.
- Notbremsassistenzsysteme wurden allgemein für die genannten Klassen bei neuen Fahrzeugtypen nach einem festgelegten Zeitschema – abhängig von der Fahrzeugkategorie und -bauart – schrittweise seit dem 1. November 2013 eingeführt. Die Einführung wurde zum 1. November 2018 abgeschlossen.
- Der technische Fortschritt bei hochentwickelten Fahrzeugsicherheitssystemen eröffnet neue Möglichkeiten, die Zahl der Unfälle und Verletzten weiter zu senken.
- Daher sind künftig auch Pkw und leichte Nutzfahrzeuge mit Notbremsassistenzsystemen auszurüsten: Am 5. Januar 2020 ist die EU-Verordnung Nr. 2019/2144 zur allgemeinen Sicherheit und zum Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern in Kraft getreten. Die Verordnung ist ab dem 6. Juli 2022 in allen EU-Mitgliedstaaten verpflichtend anzuwenden. Weitere Infos hierzu finden Sie hier.
Ergänzende Hintergrundinformationen:
- Das BMV hat auf UNECE-Ebene bereits seit 2017 mehrere Vorschläge eingebracht, um die UN-Regelung Nr. 131 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (engl.: Advanced Emergency Braking System, AEBS) anzupassen.
- Das BMV hat die Erkenntnisse des abgeschlossenen BASt-Forschungsprojekts aktiv in die internationalen Diskussionen eingebracht und somit eine Verschärfung der technischen Anforderungen an Lkw-Notbremsassistenzsysteme in den internationalen Arbeitsgruppen, insbesondere der neu etablierten Expertengruppe unter deutscher Leitung, erreicht.