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Lkw
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Quelle: BMV

Am 24. September 2021 wurde ein bilaterales Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr von Lang-Lkw zwischen den Niederlanden und Deutschland unterschrieben (BGBl. II S. 1209).

Was sind Lang-Lkw?

  • Lang-Lkw bestehen aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger.
  • Herkömmliche Lkw mit Anhänger dürfen eine Länge von bis zu 18,75 Metern haben. Lang-Lkw können eine Länge von bis zu 25,25 Metern haben. Das Gewicht herkömmlicher Lkw kann bis zu 40 Tonnen, bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr betragen. Für den Lang-Lkw gelten die gleichen Gewichtsgrenzen.
  • Es gibt verschiedene Lang-Lkw-Typen: Die sogenannten Lang-Lkw-Typen 2 bis 5 können im streckenbezogenen Dauerbetrieb auf Basis des bestehenden Positivnetzes fahren. Der Lang-Lkw Typ 1 ist derzeit bis Ende 2023 befristet zugelassen. Nähere Infos hierzu gibt es auf der Webseite des BMV.
  • Seit dem 1. Januar 2017 können Lang-Lkw mit einer Länge von bis zu 25,25 Metern im streckenbezogenen Dauerbetrieb auf Basis des bestehenden Positivnetzes fahren. Dies bedeutet, dass Lang-Lkw nur auf den in einer Positivliste aufgeführten Strecken fahren dürfen. Die Bundesländer prüfen dazu kontinuierlich Streckenwünsche interessierter Unternehmen auf Eignung und melden diese an den Bund.
  • Das Streckennetz wird auf dieser Grundlage regelmäßig vom BMV aktualisiert. Dies erfolgt im Rahmen einer Änderungsverordnung.
  • Die Einsatzmöglichkeit des Lang-Lkw wurde zum 14. November 2020 auf Wunsch der Bundesländer noch einmal ausgeweitet. Mit der an diesem Tag in Kraft getretenen 10. Änderungsverordnung zum Lang-Lkw hat das Ministerium weitere von den Bundesländern gemeldete Strecken in das mit Lang-Lkw befahrbare Positivnetz aufgenommen.
  • Aktuell ist die 11. Änderungsverordnung mit einer weiteren Erweiterung des Streckennetzes in Arbeit.

Was sind die Vorteile von Lang-Lkw?

  • Mit dem Einsatz von Lang-Lkw in der Logistik können Fahrten und Spritverbrauch reduziert werden: Zwei Lang-Lkw können drei reguläre Lkw ersetzen. Das hat ein Feldversuch der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) gezeigt. Das bedeutet weniger Verkehr auf den Straßen und trägt dazu bei, den Güterverkehr auf der Straße effizienter und ressourcensparender aufzustellen.
  • Bis Ende 2016 war der Einsatz von Lang-Lkw in einem fünfjährigen Feldversuch getestet worden, bei dem die Chancen und Risiken dieser neuen Nutzfahrzeugkonzepte untersucht wurden.
  • Der Feldversuch Lang-Lkw wurde im Januar 2012 mit 21 Unternehmen gestartet und wissenschaftlich von der BASt begleitet. Rechtliche Grundlage ist eine Ausnahme-Verordnung, die ursprünglich vom 1. Januar 2012 bis zum 31.12.2016 befristet war. Am Feldversuch beteiligten sich am Ende 13 Bundesländer und 60 Unternehmen mit 161 Lang-Lkw.
  • Der Abschlussbericht der BASt zum Feldversuch mit Lang-Lkw wurde im Dezember 2016 veröffentlicht.
  • Wesentliche Ergebnisse sind:

    • Zwei Lang-Lkw-Fahrten ersetzen drei Fahrten mit herkömmlichen Lkw
    • Effizienzgewinne und Kraftstoffersparnisse zwischen 15 Prozent und 25 Prozent
    • Kein erhöhter Erhaltungsaufwand für die Infrastruktur
    • Sehr geringe Verlagerungseffekte von der Schiene auf die Straße
  • Aufgrund der positiven Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Feldversuchs durch die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) hatte das Ministerium zum 31. Dezember 2016 die überwiegende Zahl der Lang-Lkw in den streckenbezogenen Dauerbetrieb überführt.

Welche Regelungen gelten für Lang-Lkw in Deutschland?

  • Die rechtliche Grundlage für den Verkehr mit Lang-Lkw bildet eine Ausnahme-Verordnung, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird und neben den zugelassenen Strecken die wesentlichen Anforderungen an die Lang-Lkw enthält. Die Gewichtsbeschränkungen für Lkw bleiben unverändert bestehen. Auch Lang-Lkw dürfen 40 Tonnen Gewicht bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr nicht überschreiten.
  • Das BMV befürwortet einen grenzüberschreitenden Verkehr von Lang-Lkw auf der Grundlage bilateraler Abkommen und unter Beachtung der für Deutschland geltenden Rechtsanforderungen.
  • Zusatzregeln gibt es für einen speziellen Lang-Lkw Typ: Der sog. verlängerte Sattelauflieger (Sattelkraftfahrzeug bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 Metern) darf zunächst befristet für weitere sieben Jahre bis zum 31.12.2023 getestet werden.
  • Die Ausnahme-Verordnung:

    • regelt die Anforderungen an Fahrer und Fahrzeuge,
    • legt klare Vorgaben fest: Gesamtmasse bis maximal 40 Tonnen bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr,
    • verbietet den Transport unter anderem von flüssigen Ladungen in Großtanks mit Lang-Lkw,
    • setzt voraus, dass die Fahrzeuge oder Ladungsträger im Kombinierten Verkehr einsetzbar sind,
    • beinhaltet die zulässigen, von den Ländern gemeldeten Strecken für Fahrzeuge bis zu 25,25 m Länge, das sogenannte Positivnetz.
  • Die Fahrzeuge verkehren überwiegend auf dem Bundesfernstraßennetz.
  • Die auf Grundlage der Ausnahme-Verordnung fahrenden Fahrzeuge entsprechen höchsten Sicherheitsstandards. Auch die Anforderungen an die Fahrer unterliegen strengen Vorgaben: Für die Lang-Lkw Typen 2 bis 5 wird neben dem fünfjährigen Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis eine nachzuweisende fünfjährige Berufserfahrung verlangt. Voraussetzung für das Führen eines Lang-Lkw ist ein spezieller Einweisungslehrgang zum Lang-Lkw.

Weshalb sind Ausnahmeverordnungen für Lang-Lkw in Deutschland nötig?

  • In Deutschland bedarf die Überschreitung der zulässigen Abmessungen grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung für das Fahrzeug sowie einer Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung für die jeweilige Beförderung durch die zuständigen Landesbehörden und ist an die Voraussetzung der Beförderung von unteilbarer Ladung gebunden.
  • Hiervon trifft die Lang-Lkw-Ausnahme-Verordnung eine Ausnahme bei der Länge der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen, sodass die Fahrzeuge keiner Ausnahmegenehmigungs- bzw. Erlaubnispflicht mehr unterfallen.

Weshalb ist ein bilaterales Abkommen nötig?

  • Grenzüberschreitend sind Lang-Lkw in Übereinstimmung mit dem EU-Recht nur einsetzbar, wenn zwischen den Nachbarstaaten eine völkerrechtliche Vereinbarung zum Lang-Lkw-Einsatz besteht.
  • Mit der Unterzeichnung eines solchen bilateralen Abkommens am 24. September 2021 mit den Niederlanden öffnet Deutschland erstmals seine Grenzen für Lang-Lkw mit einem Nachbarstaat. Mit dem Abkommen besteht nun eine Rechtsgrundlage für den Grenzübertritt durch Lang-Lkw zwischen den Niederlanden und Deutschland.

Was konkret regelt das neue Abkommen mit den Niederlanden?

  • Voraussetzung für den Grenzübertritt nach Deutschland ist, dass für niederländische Lang-Lkw dieselben Anforderungen der Lang-Lkw-Ausnahme-Verordnung gelten wie für deutsche Lang-Lkw. Die hiesigen Anforderungen bestehen dabei u. a. aus technischen Anforderungen wie Abbiegeassistent und Festlegung eines Höchstgewichts von 40 t (bzw. 44 t im Kombinierten Verkehr).
  • Das bedeutet umgekehrt aber auch, dass für den Grenzübertritt von Deutschland in die Niederlande auch die niederländischen Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die Niederlande kennen keinen Lang-Lkw Typ 1. Somit ist der Lang-Lkw Typ 1 von dem Abkommen nicht umfasst.
  • Das Abkommen ist mit Unterzeichnung in Kraft getreten. Es sieht eine Befristung auf drei Jahre vor. Eine Verlängerung kann durch schriftliche Mitteilung jeweils um drei weitere Jahre erfolgen.
  • Das Abkommen in deutscher Sprache wurde im Bundesgesetzblatt Teil II veröffentlicht: BGBl. II S. 1209.