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Straße

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Eurovignetten-Richtlinie

Die sogenannte Eurovignetten-Richtlinie (RL 1999/62/EG vom 17. Juni 1999, ABI L 187 vom 20.07.1999, S. 42, auch Wegekostenrichtlinie genannt) ist der europarechtliche Rahmen für die Ausgestaltung von Straßenbenutzungsgebühren in den EU-Mitgliedsstaaten.

Die Eurovignetten-Richtlinie regelt den Rechtsrahmen sowohl für zeitbasierte Straßenbenutzungsgebühren, also Vignetten-Lösungen, bei denen nach einmaliger Zahlung ein bestimmtes Straßennetz für eine bestimmte Zeit (z.B. ein Jahr) beliebig oft benutzt werden kann, als auch fahrleistungsabhängige Maut-Systeme, bei denen Gebühren für jeden
auf einem bestimmten Straßennetz gefahrenen Kilometer erhoben werden. Die Lkw-Maut in Deutschland auf Bundesfernstraßen ist eine fahrleistungsabhängige Maut.

In Umsetzung der Eurovignetten-Richtlinie wurde sowohl die CO2 Differenzierung der Lkw-Maut (mit Wirkung zum 1. Dezember 2023) als auch die Absenkung der Mautpflichtgrenze auf mehr als 3,5 Tonnen tzGm durch das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21. November 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 315) für Deutschland umgesetzt. Emissionsfreie Lkw sind im Einklang mit den Vorgaben der Eurovignetten-Richtlinie bis 30. Juni 2031 mautbefreit.

Sicherheit im Straßenverkehr

Bei der Sicherheit im Straßenverkehr arbeiten die EU-Mitgliedsstaaten eng zusammen. Für den Zeitraum 2021-2030 hat sich die EU im Bereich der Straßenverkehrssicherheit das Ziel gesetzt, die Zahl der Toten und erstmals auch der Schwerstverletzten bis zum Jahr 2030 zu halbieren. Als wichtigstes Transitland und als Land mit hoher Verkehrsdichte ist Deutschland an einem gemeinschaftlichen Engagement sehr interessiert. Das BMV richtet hier sein besonderes Augenmerk auf die zügige und sichere Implementierung innovativer Fahrzeugtechnologien wie Fahrerassistenzsysteme sowie das automatisierte und vernetzte Fahren.
Nähere Informationen finden Sie hier.

EU-Führerschein

Mit der EU-Führerscheinrichtlinie vom 19. Januar 2013 wurde die Vereinheitlichung des Führerscheins in ganz Europa vorangetrieben. Wer einen EU-Führerschein besitzt, weist damit nach, dass er gemäß der EU-weiten Vorschriften die Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug erworben hat. Aus diesem Grund wird sein „europäischer Führerschein“ auch in jedem Mitgliedsstaat anerkannt, ebenso in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Am 25. November 2025 ist nun die Richtlinie 2025/2205 (4. EU-Führerscheinrichtlinie) in Kraft getreten. Diese verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten unter anderem zur Einführung eines EU-weit gültigen digitalen Führerscheins und weitet das Begleitete Fahren ab 17 für den Pkw-Führerschein (optional nun auch für den Lkw-Führerschein) auf die gesamte EU aus. Auch enthält sie Vorgaben für die Einführung einer (mindestens) zweijährigen Probezeit für Fahranfänger und. besondere Gewichtsanhebungsvorschriften der Pkw-Klasse für bestimmte Kraftfahrzeugarten. Auch die Regelungen über die Eignung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge wurden revidiert. Nach der ebenfalls am 25. November 2025 in Kraft getretenen Richtlinie 2025/2206 (Richtlinie über den Fahrberechtigungsverlust) müssen EU-Bürgerinnen und Bürger künftig damit rechnen, ihre Fahrerlaubnis unionsweit zu verlieren oder von einem unionsweiten Fahrverbot betroffen zu sein, wenn ihnen in einem Mitgliedstaat wegen schwerer Verkehrsdelikte wie z. B. Alkohol- oder Drogenfahrten, bestimmten Geschwindigkeitsverstößen oder Straßenverkehrsverstößen mit Todesfolge oder schwerer Körperverletzung die Fahrerlaubnis entzogen bzw. ein längeres Fahrverbot auferlegt wird. Beide Richtlinien sind noch von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

EU-Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge

Die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger stellt ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr und zum Schutz der Umwelt dar.
Das Verfahren zur Typgenehmigung wurde europaweit vereinheitlicht, wodurch für alle Fahrzeuge und Fahrzeugteile, die in die Anwendungsbereiche der unten genannten Verordnungen fallen, dieselben Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderung gelten.
Mit der Typgenehmigung wird bestätigt, dass die Fahrzeuge oder Fahrzeugteile den gesetzlichen Mindeststandards für Sicherheit und Umweltverhalten entsprechen. Fahrzeuge oder Fahrzeugteile mit einer Typgenehmigung dürften vom Hersteller serienmäßig produziert und überall in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden.

Maßgeblich sind hierfür die folgenden Typgenehmigungsvorschriften:

  • Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
  • Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
  • Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
  • Verordnung (EU) 2024/14 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren