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Der Bundesrat hat heute der vom Bundesminister für Verkehr vorgelegten Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (kurz: eKFV-Novelle) zugestimmt.
Bei Erlass der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) 2019 wurde festgelegt, dass diese mit Blick auf Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit überprüft wird. Mit der eKFV-Novelle werden nun die gewonnenen Erkenntnisse aufgenommen. Die Anpassungen werden nach einer Übergangsfrist Anfang 2027 in Kraft treten.
Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder:
Elektrokleinstfahrzeuge sind im Mobilitätsmix unserer Städte inzwischen fester Bestandteil. Allerdings haben sich seit ihrer Markteinführung im Jahr 2019 die Gegebenheiten gewandelt. Immer mehr Mietroller und Mietfahrräder erhitzen seitdem allerorts die Gemüter. Mit der Novelle wird endlich rechtliche Klarheit geschaffen, dass u. a. das Abstellen künftig vor Ort geregelt werden kann. Anbieter müssen nun mit den Kommunen ein lokales Konzept ausarbeiten. Die Städte können in diesem Zuge konkrete Abstellregeln für die Anbieter festlegen – je nach Situation vor Ort z. B. in gekennzeichneten Flächen, festen Stationen oder frei im öffentlichen Raum.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Es werden neue technische Anforderungen an die Fahrzeuge aufgestellt, bspw. eine verpflichtende Ausstattung mit Blinkern, höhere Sicherheitsanforderungen an die Batterien und eine Erweiterung der fahrdynamischen Prüfungen.
- Neue Regelungen für das Parken auf dem Gehweg werden eingeführt: Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert werden können.
- Bei den Verkehrszeichen wird den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, auf für den Radverkehr freigegebenen Flächen ggf. Verkehrsverbote für Elektrokleinstfahrzeuge anzuordnen. Bislang galt umgekehrt, dass die Benutzung für Elektrokleinstfahrzeuge mit einem Zusatzzeichen freigegeben werden muss. Damit werden die Verkehrszeichenregelungen vereinfacht.
- Für Sharing-Elektrokleinstfahrzeuge und -Fahrräder, die stationsunabhängig vermietet werden, wird klargestellt, dass das Anbieten auf öffentlichen Straßen kein zulässiges Parken im Sinne der StVO ist. Die Städte und Kommunen können damit die Regeln zum Abstellen der Fahrzeuge in Sondernutzungsvereinbarungen festlegen. Bisher war diese Frage juristisch umstritten. Die Novelle schafft hier Rechtssicherheit für die Kommunen.
- Die bisher teils in der eKFV und teils in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthaltenen verhaltensrechtlichen Regelungen zu Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) werden vollständig in die StVO überführt und an die Vorschriften zum Radverkehr angeglichen.
- Das Verwarnungsgeld für das Befahren von Gehwegen wird an das für den Radverkehr angeglichen und dadurch für den Regelfall von 15 Euro auf 25 Euro erhöht. Ebenfalls erhöht werden soll das Verwarnungsgeld für das Fahren mit mehreren Personen von 5 Euro auf 25 Euro.
- Zur verschärften Haftung für Halter von Elektrokleinstfahrzeugen begrüßt das BMV darüber hinaus einen Gesetzentwurf, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Dezember 2025 vorgelegt hat. Damit sollen es Geschädigte bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten.
Der Bundesrat hat der Verordnung mit kleineren Änderungen zugestimmt.