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Die Bundesregierung bringt den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität weiter voran. Mit dem heute im Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes werden zentrale Elemente der EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, kurz EPBD) in deutsches Recht umgesetzt. Die EPBD weitet den Ausbau der Ladeinfrastruktur an Gebäuden für Wirtschaft und Handel aus und erleichtert ihn.

Insbesondere auf öffentlich zugänglichen Handelsparkplätzen kann Ladeinfrastruktur künftig flexibel und bedarfsgerecht bereitgestellt werden. Statt einer starren Mindestzahl an langsamen AC-Ladepunkten ist auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen (z. B. von Supermärkten und Baumärkten) nunmehr entscheidend, dass insgesamt eine bedarfsgerechte Ladeinfrastruktur bereitsteht. Das können also auch weniger Ladepunkte, dafür mit einer schnelleren Lademöglichkeit sein. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat sich für diese Flexibilität eingesetzt, damit die Ladeinfrastruktur ausgebaut wird, die die höchste Nachfrage verspricht.

Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder:

Verpflichtungen zum Ausbau von Ladeinfrastruktur müssen vor allem praxistauglich und bedarfsgerecht sein. Deshalb hat sich das Bundesministerium für Verkehr bei der Umsetzung der EU-Vorgaben für eine flexible Lösung eingesetzt, die den Fokus auf die Ladeleistung legt und insbesondere Handel und Wirtschaft unnötig starre Vorgaben für eine Mindestanzahl von Ladepunkten erspart. Mit der neuen Flexibilität schaffen wir für Nutzerinnen und Nutzer die bestmöglichen Ladebedingungen und entlasten zugleich die Wirtschaft. Mit dieser Lösung ist das schnelle Aufladen zum Beispiel während des Einkaufens problemlos möglich.

Bisher gilt für Parkplätze bei Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen eine pauschale Vorgabe von einem Ladepunkt. Künftig gilt die Vorgabe von einem Ladepunkt je zehn Stellplätze – oder über die neue Flexibilisierungsoption eine Ladeleistung von 1,1 kW pro Stellplatz. Für einen bestehenden Supermarkt-Parkplatz mit 100 Stellplätzen bedeutet das: entweder zehn Normal-Ladepunkte oder Schnellladeinfrastruktur mit einer Ladeleistung von insgesamt 110 kW.

Das für den Gesetzentwurf zuständige Bundeswirtschaftsministerium hat die durch das BMV entwickelte Flexibilisierungsoption im Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes umgesetzt. Die Erfüllung der Vorgaben über die Ladeleistung bietet der Wirtschaft und dem Einzelhandel mehr Spielraum. Unternehmen können Ladeinfrastruktur künftig stärker an tatsächlichen Bedarfen, Standortbedingungen und Nutzungsmustern ausrichten. So wird der Ausbau der Ladeinfrastruktur beschleunigt, ohne übermäßige Belastungen für die Wirtschaft zu schaffen. Durch eine Erfüllung über die Ladeleistung können sich die Gebäudeeigentümer auch für den Aufbau von leistungsfähigen Ladepunkten entscheiden, die den Nutzerinnen und Nutzern ein schnelles Aufladen von E-Autos ermöglichen.

Mit der Neuregelung wird zugleich eine Maßnahme des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 umgesetzt. Ziel bleibt, den Aufbau von Ladeinfrastruktur in Deutschland weiter zu beschleunigen sowie Elektromobilität für Bürgerinnen und Bürger im Alltag einfach und verlässlich nutzbar zu machen.