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1. Für Luftfahrzeugführer, Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter
- eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder
- eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung des Eintragungsstaats übernommen hat, oder
- eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen Land registriert ist, aber unter einer deutschen Genehmigung nach § 20 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) oder nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union eingesetzt wird,
werden alle fliegerischen Betätigungen (Überflug, Start oder Landung) im Fluginformationsgebiet Sanaa (OYSC), befristet bis zum 19.02.2027 und unter dem Vorbehalt fortdauernder Überprüfung der Gefährdungslage,
mit Ausnahme des Gebiets östlich der Luftstraße (airway) B400 (einschließlich)
verboten. Für diese Ausnahme gilt eine flugbetriebliche Empfehlung der Risikostufe 1 (von 3). Diese und das Verbot werden im deutschen Aeronautical Information Circular (AIC) veröffentlicht.
2. Folgende Flüge im gesamten Fluginformationsgebiet Sanaa (OYSC) sind weiterhin zulässig:
- Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist,
- humanitäre Hilfsflüge, insbesondere Flüge mit kranken oder verletzten Personen, die sofortiger Hilfe bedürfen, einschließlich der Flüge, die zur lebenserhaltenden ärztlichen Versorgung von Kranken oder Verletzten dringend erforderlich sind,
- Flüge im Namen oder im Auftrag der Vereinten Nationen (einschließlich Internationaler Organisationen innerhalb des VN-Systems, z.B. der IAEO),
- Flüge im Auftrag der Bundesregierung.
3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG.
Begründung
Die Allgemeinverfügung beruht auf § 26a Absatz 1 LuftVG. Danach kann das Bundesministerium für Verkehr (BMV) bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen für in § 1a Absatz 1 LuftVG genannte Luftfahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Überflug-, Start- oder Landeverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Der Bürgerkrieg in Jemen begann im Jahr 2015, die Kampfhandlungen flammen seit Juli 2026 erneut auf.
Nach der Offensive der Huthi-Miliz in Jemen und der Einnahme der Meerenge Bab al-Mandab eskaliert der Konflikt mit Saudi-Arabien. Die international anerkannte Regierung (iaR) des Jemen, die von Saudi-Arabien unterstützt wird, verkündete am 05.10.2026 eine Großoffensive gegen die Huthi-Miliz. Insbesondere in der Hauptstadt Sanaa kommt es zu heftigen Kämpfen, die auch den Flughafen betreffen.
Ein Verbot zur Nutzung des Luftraums Jemens besteht seit dem 02.04.2015.
Der Bereich der Ausnahmen zum resultierenden Flugverbot wurde bereits im Zuge der Analyse vom 23.05.2024 überarbeitet: Vom Flugverbot ausgenommen bleibt nach wie vor das Gebiet östlich der Luftstraße B400 (einschließlich), wo die Luftstraßen im östlichen Arabischen Meer verlaufen und bislang keine Kampfhandlungen zu verzeichnen waren. Hier liegt ein mittleres abstraktes Risiko vor (Risikostufe 1 von 3), welches entsprechend im aktuellen Aeronautical Information Circular (AIC) veröffentlicht ist (“… advised to take potential risk into account”).
Entwicklungen seit der letzten Risikobewertung vom 04.06.2026
| 13.07.2026 | Angriff auf den Flughafen in Sanaa |
| 20.07.2026 | Huthi-Miliz kündigt Seeblockade für saudische Schiffe an. |
| 25.07.2026 | Militärbündnis unter Führung von Saudi-Arabien greift Ziele in Jemen an. |
| 08.09.2026 | Huthi-Miliz greift Ziele im Süden Saudi-Arabiens an. |
| 10.09.2026 | Huthi-Miliz nimmt nach eigenen Angaben die Hafenstadt Mokka ein. |
| 11.09.2026 | Huthi-Miliz erobert die Insel Majun und kontrolliert die Meerenge Bab al-Mandab. |
| 12.09.2026 | Angriffe auf Ost-West-Pipeline in Saudi-Arabien. |
| 18.09.2026 | Huthi-Miliz greift Rad und Yanbu mit ballistischen Raketen an. |
| 04.10.2026 | Einsatzkräfte der iaR greifen Huthi-Hochburgen in Sanaa an. |
| 05.10.2026 | Die iaR verkündet Großoffensive gegen die Huthi-Miliz. |
| 07.10.2026 | Huthi-Miliz greift erneut Ziele in Saudi-Arabien mit ballistischen Raketen und Drohnen an. |
Risikobewertung für den zivilen Flugverkehr
Im gesamten Land, insbesondere an den Konfliktlinien zum Nordjemen, kommen Artillerieraketen, Drohnen und MANPADS zum Einsatz.
- Durch militärische Kampfhandlungen (insbesondere der Einsatz von Drohnen sowie Kurz- und Mittelstreckenraketen, Angriffe auf Flughafeninfrastruktur) besteht in Jemen eine konkrete Bedrohung für den zivilen Luftverkehr. Die Kampfhandlungen haben derzeit an Intensität erheblich zugenommen.
- Die Angriffe der Huthi-Miliz auf die internationale Seeschifffahrt insbesondere im südlichen Roten Meer, ihre Abwehr sowie militärische Gegenschläge der Huthi-Miliz führen zu einer Gefährdung des zivilen Luftverkehrs.
Aus dieser Bedrohung ergibt sich unverändert ein konkretes Risiko (Risikostufe 3 von 3, Flugverbot) für die Sicherheit des zivilen Flugbetriebs. Eine kurz- bis mittelfristige Konsolidierung der Sicherheitslage ist nicht zu erwarten.
Vor diesem Hintergrund ist es hinreichend wahrscheinlich, dass ziviler Flugverkehr, der den jemenitischen Luftraum nutzt, von gewaltsamen Aktionen betroffen sein wird und es in absehbarer Zeit zu einem Schaden an einem Luftfahrzeug kommt. Davon ausgenommen ist der im Tenor zu 1. genannte geographische Bereich (Gebiet östlich der Luftstraße B400 (einschließlich)). Er gehört zwar zum Fluginformationsgebiet Sanaa (OYSC), liegt aber über dem arabischen Meer in ausreichender Entfernung zu den Kampfhandlungen. Allerdings unterliegt auch dieses Gebiet einem mittleres abstrakten Risiko (Risikostufe 1 von 3).
Es liegen mithin tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen deutscher Luftfahrtunternehmen bei Flügen im Fluginformationsgebiet Sanaa (OYSC) vor. Da die Vorschrift des § 26a Absatz 1 LuftVG auch zum Erlass eines Flugverbots außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, kann das BMV deutschen Luftfahrzeugen den Überflug, den Start oder die Landung auch für das Fluginformationsgebiet Sanaa (OYSC) untersagen. Völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland stehen nicht entgegen.
Der Erlass des Überflug-, Start- oder Landeverbots ist im Übrigen verhältnismäßig. Die Sperrung des Luftraums Jemens (OYSC) ist ein geeignetes Mittel, um der konkreten Gefahr für die Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen und damit auch für Leib und Leben der Besatzung und Passagiere an Bord von deutschen Luftfahrzeugen bei Überflug, Start oder Landung in dem o.g. Gefahrengebiet zu begegnen. Indem die von dem Verbot unter 1. betroffenen Luftfahrzeuge nicht mehr starten, landen oder das genannte Gebiet überfliegen dürfen, wird von staatlicher Seite gewährleistet, dass weder die Betriebssicherheit deutscher Luftfahrzeuge gefährdet wird, noch Leib und Leben von Besatzung und Passagieren zu Schaden kommen.
Die Maßnahme ist auch erforderlich, weil kein anderes Mittel gleicher Eignung und Wirkung zur Verfügung steht, um den Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten. Eine Empfehlung, bei der allein das Luftfahrtunternehmen bzw. der Luftfahrzeugführer die Verantwortung für die körperliche Unversehrtheit der Besatzung und Passagiere sowie der Betriebssicherheit des Luftverkehrs trägt, ist aufgrund der konkreten Gefahr im vorliegenden Fall nicht in gleicher Weise geeignet, den drohenden Schaden abzuwenden.
Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Aufgrund der mit der Maßnahme verbundenen Eingriffe in Rechte Dritter ist es angemessen, das Flugverbot auf vier Monate, bis zum 19.02.2027, zu befristen und unter den Vorbehalt fortdauernder Überprüfung der Gefährdungslage zu stellen.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt dem Schutz der allgemeinen Betriebssicherheit des Luftverkehrs im jemenitischen Luftraum ein besonderes Gewicht zu. Im Hinblick auf die dort stattfindenden kriegerischen Auseinandersetzungen und das Wissen um den Einsatz von für den Luftverkehr gefährlichen Waffen gebietet die Schutzpflicht des Staates auch unter Berücksichtigung der durch ein Flugverbot betroffenen Grundrechte der Luftfahrtunternehmen ein staatliches Einschreiten. Da die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Besatzung und Passagiere beim Überflug, Start- oder Landung in einem Kriegsgebiet in erheblichem Maße gefährdet sind, ist es vorliegend gerechtfertigt, die Gewährleistung für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs und den Schutz von Leib und Leben nicht allein in der Verantwortung des Luftfahrtunternehmens bzw. des Luftfahrzeugführers zu belassen, sondern durch ein staatliches Verbot sicherzustellen.
Auch die zugelassenen Ausnahmen von dem Flugverbot dienen der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Die von dem Flugverbot ausgenommenen Flüge im Tenor zu 2. bezwecken die Abwehr akuter Notlagen, die Durchführung humanitärer Maßnahmen oder die Wahrung hoheitlicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Ferner unterstreicht die Herausnahme der im Tenor zu 1 genannten Luftstraße B400 die Reduzierung des Flugverbots auf das erforderliche Minimum.
Der erneute Erlass eines Flugverbots für das Fluginformationsgebiet Sanaa (OYSC) steht im Einklang mit der Vorschrift des § 26a Absatz 2 LuftVG. Der Regelungsgehalt der Allgemeinverfügung ist inhaltsgleich mit den vorangegangenen Allgemeinverfügungen, die seit dem 15.10.2015 wiederholt erlassen wurden. Die Sicherheitslage für den zivilen Luftverkehr hat sich seitdem nicht verbessert.
Gemäß § 26a Absatz 3 LuftVG entfällt die aufschiebende Wirkung des zulässigen Rechtsbehelfs.
Die Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Durch den Widerrufsvorbehalt wird sichergestellt, dass das BMV zeitnah auf Situationsänderungen im Fluginformationsgebiet Sanaa (OYSC) reagieren kann und die belastende Wirkung der Allgemeinverfügung auf die notwendige Dauer beschränkt wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden.
Berlin, den 16.10.2026
Bundesministerium für Verkehr
Abteilung Luftfahrt